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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §36 lite;Rechtssatz
Wird ein Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so hat es eine vorschriftsmäßige Begutachtungsplakette zu tragen, auch wenn eine Verpflichtung zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a Abs 1 und 3 KFG noch nicht besteht. Wurde in einem solchen Fall bei Angabe der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a lit b VStG), neben der allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 36 lit e KFG fälschlich auch die des § 57a Abs 3 leg cit zitiert, so ist dies ohne rechtliche Bedeutung.Wird ein Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so hat es eine vorschriftsmäßige Begutachtungsplakette zu tragen, auch wenn eine Verpflichtung zur wiederkehrenden Begutachtung nach Paragraph 57 a, Absatz eins und 3 KFG noch nicht besteht. Wurde in einem solchen Fall bei Angabe der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Litera b, VStG), neben der allein in Betracht kommenden Bestimmung des Paragraph 36, Litera e, KFG fälschlich auch die des Paragraph 57 a, Absatz 3, leg cit zitiert, so ist dies ohne rechtliche Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020075.X01Im RIS seit
22.04.2004