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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/11/0207 Vorgeschichte: 2396/77 E 14. Dezember 1978;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Mag. Öhler und Dr. Knell als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über den Antrag des JS in A, auf Wiederaufnahme 1) des durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1974, Zl. 664/73-14, und 2) des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1978, Zl. 2396/77-16, 2271-17, 2353/77-16, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vorliegenden, vom Antragsteller selbst verfaßten und nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenen Schriftsatz vom 13. August 1982 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1974, Zl. 664/73-14, und vom 14. Dezember 1978, Zl. 2396/77-16, 2271/77-17 und 2353/77-16, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und die Beistellung eines Verfahrenshelfers.Mit dem vorliegenden, vom Antragsteller selbst verfaßten und nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenen Schriftsatz vom 13. August 1982 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1974, Zl. 664/73-14, und vom 14. Dezember 1978, Zl. 2396/77-16, 2271/77-17 und 2353/77-16, abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und die Beistellung eines Verfahrenshelfers.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG 1965 ist der Wiederaufnahmeantrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG 1965 ist der Wiederaufnahmeantrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Das zur Zl. 664/73 ergangene Erkenntnis vom 8. Oktober 1974 wurde dem im damaligen Beschwerdeverfahren dem Antragsteller beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Walter Böhm am 18. November 1974, das zu den Zlen. 2396/77, 2271/77 und 2353/77 ergangene Erkenntnis vom 14. Dezember 1978 dem im damaligen Beschwerdeverfahren dem Antragsteller beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Ingobert Schuler am 2. Februar 1979 zugestellt. Der vorliegende mit 13. August 1982 datierte und vom Antragsteller an diesem Tag zur Post gegebene Wiederaufnahmeantrag ist daher gemäß § 45 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG 1965 verspätet. Im Hinblick auf diese klare Rechtslage war der Antrag ohne Durchführung eines Mängelverbesserungsverfahrens (Unterfertigung des Antrages durch den beantragten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe oder einen selbst bestellten Rechtsanwalt) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.Das zur Zl. 664/73 ergangene Erkenntnis vom 8. Oktober 1974 wurde dem im damaligen Beschwerdeverfahren dem Antragsteller beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Walter Böhm am 18. November 1974, das zu den Zlen. 2396/77, 2271/77 und 2353/77 ergangene Erkenntnis vom 14. Dezember 1978 dem im damaligen Beschwerdeverfahren dem Antragsteller beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Ingobert Schuler am 2. Februar 1979 zugestellt. Der vorliegende mit 13. August 1982 datierte und vom Antragsteller an diesem Tag zur Post gegebene Wiederaufnahmeantrag ist daher gemäß Paragraph 45, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG 1965 verspätet. Im Hinblick auf diese klare Rechtslage war der Antrag ohne Durchführung eines Mängelverbesserungsverfahrens (Unterfertigung des Antrages durch den beantragten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe oder einen selbst bestellten Rechtsanwalt) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Wien, am 21. September 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982110206.X00Im RIS seit
08.08.2017Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017