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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbIG 1974 §9 Abs1;Rechtssatz
Wurde ein Verwaltungsstrafverfahren nicht bescheidmäßig gemäß § 45 VStG eingestellt, so steht (dem Arbeitsinspektorat gem § 9 Abs 1 ArbIG 1974) noch kein Berufungsrecht zu; wird über eine solche Berufung meritorisch entschieden, so liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.Wurde ein Verwaltungsstrafverfahren nicht bescheidmäßig gemäß Paragraph 45, VStG eingestellt, so steht (dem Arbeitsinspektorat gem Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG 1974) noch kein Berufungsrecht zu; wird über eine solche Berufung meritorisch entschieden, so liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Verfahrensbestimmungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982110095.X02Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014