RS Vwgh 1982/9/21 82/05/0074

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Veröffentlicht am 21.09.1982
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §70
BauRallg implizit
B-VG Art108 Abs1
VwRallg implizit

Rechtssatz

Der Umstand, daß mit Organen der Stadt Wien als Privatrechtsträger eine Vereinbarung über die Errichtung einer Mauer erzielt worden ist, kann mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Ausnahmeregelung nicht bewirken, daß für diese Bauführung keine Bewilligung durch die Baubehörde erforderlich ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982050074.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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