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Baurecht - WienNorm
BauO Wr §70Rechtssatz
Der Umstand, daß mit Organen der Stadt Wien als Privatrechtsträger eine Vereinbarung über die Errichtung einer Mauer erzielt worden ist, kann mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Ausnahmeregelung nicht bewirken, daß für diese Bauführung keine Bewilligung durch die Baubehörde erforderlich ist.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982050074.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023