RS Vwgh 2007/5/30 2003/03/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56;
TKG 1997 §8 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0289 E 30. Mai 2007

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß

§ 8 Abs 1 TKG 1997 fest, dass 1) der Austausch eines bestehenden

Erdseiles gegen ein Erdseil mit integriertem Lichtwellenleiter auf

der 110 kV ÖBB-Bahnstromleitung in einem bestimmten Abschnitt auf

bestimmten Grundstücken die Errichtung einer

Telekommunikationslinie darstellt, und 2) die Beschwerdeführerin

... als Eigentümerin dieser Grundstücke verpflichtet ist, zu

dulden, dass die durch Recht gesicherte Leitung der mitbeteiligten

Partei ... für die Errichtung und den Betrieb von

Telekommunikationslinien genutzt wird, sowie 3) bei Vorliegen eines Angebotes auf Entschädigung gemäß den einheitlichen Richtsätzen die Nutzung der Grundstücke für Zwecke von Telekommunikationslinien nicht gehemmt wird. Die Rüge, durch die festgestellte Duldungspflicht würde die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks dauerhaft zusätzlich eingeschränkt, geht fehl. Bei dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin sei durch den Ausbau der Leitung sicherlich höher belastet, weil ein Lichtwellenkabel häufiger zu pflegen sein werde, handelt es sich um eine nicht weiter substantiierte Behauptung, mit der eine dauerhafte zusätzliche Einschränkung der widmungsgemäßen Verwendung der Grundstücke iSd § 8 Abs 1 TKG nicht mit Erfolg aufgezeigt werden kann.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030288.X02

Im RIS seit

27.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten