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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §26;Rechtssatz
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, daß keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (Hinweis Reeger-Stoll, AbgEO, 78 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981130161.X01Im RIS seit
22.09.1982Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009