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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Nachsatz nach der Position 497 der RichtsatzVO bestimmt, dass trophische Störungen, lebhafte Reizerscheinungen und Kausalgien zusätzlich zu berücksichtigen sind. Dieser Nachsatz bezieht sich auf die vorangehenden Positionen, die periphere Lähmungen zum Gegenstand haben. Soweit trophische Störungen nicht ausdrücklich zum Tatbestand einer der vorangehenden Positionen gehören, sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des Nachsatzes zusätzlich zu berücksichtigen (Hinweis E 7.10.1977, 1675, 1676/77, VwSlg 9402 A/1977 und E 3.3.1982, 639/80).
Schlagworte
Anspruch auf Einschätzung nach den §7 und §8 KOVG wenn der letzte Rentenbemessungsbescheid vor dem 2.September 1952 ergangen ist Besondere Anerkennungsfälle (siehe auch Krankheit und paarige Organe)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003822.X01Im RIS seit
05.02.2004