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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0501/57 E VS 13. Juni 1960 VwSlg 5321 A/1960 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 52 KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach § 7 KOVG dann nicht zu, wenn keine Änderung im Befund eingetreten ist.Nach Paragraph 52, KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach Paragraph 7, KOVG dann nicht zu, wenn keine Änderung im Befund eingetreten ist.
Schlagworte
Leidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7 Leidenszustand Maßgebende Veränderung der beruflichen Verhältnisse Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §8 Verhältnis zu anderen Normen und Materien KOVG §52 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980001598.X01Im RIS seit
31.03.2004