TE Vfgh Beschluss 1985/6/28 V40/83

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Veröffentlicht am 28.06.1985
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des Bebauungsplanes für die Marktgemeinde Maria Enzersdorf vom 21. Mai 1979 hinsichtlich einiger Parzellen; kein ausreichend bestimmtes Begehren iS des §57 Abs1 VerfGG; Unzulässigkeit des Antrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In dem beim VfGH am 27. Juli 1983 eingelangten, als "Beschwerde gemäß Artikel 139 B-VG" bezeichneten Schriftsatz der Antragstellerin heißt es:

"Gegen den von der belangten Behörde erlassenen Bebauungsplan für die Gemeinde Maria Enzersdorf am Gebirge, Bezirk Mödling, Niederösterreich, der durch den Gemeinderatsbeschluß vom 21. Mai 1979 Zl. 1003/77 erlassen wurde und vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung genehmigt wurde, erhebe ich gemäß Artikel 139 B-VG an den VfGH die

Beschwerde:

den als Verordnung geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde Maria Enzersdorf vom 21. Mai 1979, soweit dies die Parzellennummer .../Garten, .../Garten, KG Maria Enzersdorf betrifft, als gesetzwidrig aufzuheben. Der als Verordnung geltende Bebauungsplan entbehrt hinsichtlich der gegenständlichen Grundstücke der gesetzlichen Grundlage".

Unter der Überschrift "1. Sachverhalt" heißt es weiter im Schriftsatz, daß im Rahmen der Festlegung von Einzelheiten der Bebauung und Aufschließung der einzelnen Grundflächen die Grundstücksparzellen der Antragstellerin Nr. .../Garten und .../Garten zu sog. "Freiflächen" gemäß §5 Abs7 der Nö. Bauordnung erklärt worden seien.

Unter der Überschrift "2. Zulässigkeit des Individualantrages" wird im Schriftsatz folgendes ausgeführt:

"a) Nach §57 Abs1 1. Satz VerfGG beantrage ich, wie oben bereits ausgeführt, den Bebauungsplan der Marktgemeinde Maria Enzersdorf am Gebirge, soweit dieser die Widmung meiner Grundstücke Nr. .../Garten, .../Garten, KG Maria Enzersdorf, als 'Freifläche' zum Gegenstand hat, als gesetzwidrig aufzuheben ..."

Nach den weiteren Ausführungen sei durch die Widmung der Grundstücke .../Garten und .../Garten als "Freifläche" in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingegriffen worden. Es sei aber aus dem Bebauungsplan nicht genau ersichtlich, "welche Teile bzw. welches bestimmte Ausmaß" dieser Grundstücke als "Freifläche" gewidmet worden seien.

Abschließend heißt es im Schriftsatz:

"Ich stelle daher den

Antrag,

der VfGH möge in Stattgebung meiner Beschwerde den angefochtenen Bebauungsplan der Marktgemeinde Maria Enzersdorf am Gebirge, Bezirk Mödling, Niederösterreich, soweit dieser die Widmung meiner Liegenschaft, EZ ..., KG Maria Enzersdorf, Gerichtsbezirk Mödling, bestehend aus den Grundstücken .../Garten, .../Garten Baufläche und .../Baufläche als 'Freifläche' zum Gegenstand hat, als gesetzwidrig aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz meiner Kosten binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution aufzutragen."

2. Nach §57 Abs1 VerfGG muß der Antrag, eine V als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die V ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der V als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der V sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

Wie sich aus den Ausführungen unter Z1 ergibt, wird einerseits die Aufhebung des Bebauungsplanes begehrt, soweit er sich auf die Grundstücke ... und ... bezieht. Andererseits wird die Aufhebung des Bebauungsplanes beantragt, soweit er die Erklärung der Liegenschaft EZ ..., KG Maria Enzersdorf, bestehend aus den Grundstücken .../Garten, .../Garten, .../Baufläche und .../Baufläche zur "Freifläche" zum Gegenstand hat. Schon daraus ist ersichtlich, daß der Antrag kein mit der nach dem ersten Satz des §57 Abs1 VerfGG erforderlichen Bestimmtheit ausgestattetes Begehren enthält.

Dazu kommt, daß dem Antrag nicht entnommen werden kann, welche Stellen des Bebauungsplanes als gesetzwidrig aufgehoben werden sollen. Er war daher als unzulässig zurückzuweisen. Unter diesen Umständen brauchte nicht geprüft zu werden, wieweit die Zurückweisung des Antrages auch wegen des Mangels einer Darlegung der Bedenken im einzelnen oder aufgrund sonstiger Mängel auszusprechen wäre.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V40.1983

Dokumentnummer

JFT_10149372_83V00040_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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