Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/07/0143Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde 1) des RC in W,
2) des HF in T, 3) des UT in R, 4) des KH in W, 5) des SB in W, 6) der HB in W, sämtliche vertreten durch Dr. Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, Hauptplatz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Mai 1982, Zl. 511.262/02-I5/82, betreffend wasserrechtliche Überprüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat jedem der Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.397,50 (insgesamt S 8.385,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. August 1966 wurde dem Zweitbeschwerdeführer gemäß §§ 9 Abs. 2 und 32 Abs. 2 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Tiefbaggerung für Schottergewinnung auf den Gp. 504/1, 504/2, und 505 KG X nach Maßgabe der in diesem Bescheid enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Dieses Wasserbenutzungsrecht wurde gemäß § 21 Abs. 2 WRG 1959 auf die Dauer von 90 Jahren, gerechnet vom Tage der Rechtskraft dieses Bescheides an, erteilt. Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 wurde festgestellt, daß das Wasserbenutzungsrecht dem jeweiligen Eigentümer der genannten Grundparzellen zusteht. Eine Übertragung dieser Liegenschaft ist vom neuen Wasserrechtsbenutzer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. In der in diesem Bescheid enthaltenen Beschreibung der Anlage ist folgender Satz aufgenommen: "Die freigelegte Grundwasserfläche beträgt zirka 17.000 m2." In der unter Punkt 21 zur Einhaltung aufgetragenen Vorschreibung heißt es: "Die wasserrechtliche Bewilligung ist auf 10 Jahre zu befristen." Im Jahre 1975 teilte der Zweitbeschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit, daß er Teile der Liegenschaft verkauft habe. Im Jahre 1977 teilte er der genannten Behörde weiters mit, daß er um Fristverlängerung zur Tiefbaggerung nicht ansuche, da er diese einstelle.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. August 1966 wurde dem Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraphen 9, Absatz 2 und 32 Absatz 2, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Tiefbaggerung für Schottergewinnung auf den Gp. 504/1, 504/2, und 505 KG römisch zehn nach Maßgabe der in diesem Bescheid enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Dieses Wasserbenutzungsrecht wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WRG 1959 auf die Dauer von 90 Jahren, gerechnet vom Tage der Rechtskraft dieses Bescheides an, erteilt. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 wurde festgestellt, daß das Wasserbenutzungsrecht dem jeweiligen Eigentümer der genannten Grundparzellen zusteht. Eine Übertragung dieser Liegenschaft ist vom neuen Wasserrechtsbenutzer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. In der in diesem Bescheid enthaltenen Beschreibung der Anlage ist folgender Satz aufgenommen: "Die freigelegte Grundwasserfläche beträgt zirka 17.000 m2." In der unter Punkt 21 zur Einhaltung aufgetragenen Vorschreibung heißt es: "Die wasserrechtliche Bewilligung ist auf 10 Jahre zu befristen." Im Jahre 1975 teilte der Zweitbeschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit, daß er Teile der Liegenschaft verkauft habe. Im Jahre 1977 teilte er der genannten Behörde weiters mit, daß er um Fristverlängerung zur Tiefbaggerung nicht ansuche, da er diese einstelle.
Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juni 1976 zur Sicherung der zukünftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereich von Teilen der Gemeinde Stadt Traismauer, Zwentendorf/Donau und Sitzenberg-Reidling, LGBl. Nr. 6900/53-0, wurde ein Grundwasserschongebiet festgelegt, das auch die vorgenannten Grundparzellen umfaßt. Auf Grund des § 35 WRG 1959 wurde im § 1 der angeführten Verordnung unter anderem bestimmt, daß zum Schutze des Grundwassers in diesem Gebiet die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand-, Schotter- und Lehmgruben an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden sind. Der Landeshauptmann von Niederösterreich nahm im Jahre 1978 die Zuständigkeit zur Durchführung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens in Anspruch. Am 28. November 1978 führte der Landeshauptmann eine mündliche Verhandlung gemäß §§ 99 und 121 WRG 1959 zur Überprüfung der ausgeführten Naßbaggerung mit der 1966 erteilten Bewilligung durch. Dabei wurde insbesondere festgestellt, daß nicht eine einheitliche Wasserfläche von 1,7 ha, sondern fünf Grundwasserteiche hergestellt wurden.Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juni 1976 zur Sicherung der zukünftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereich von Teilen der Gemeinde Stadt Traismauer, Zwentendorf/Donau und Sitzenberg-Reidling, LGBl. Nr. 6900/53-0, wurde ein Grundwasserschongebiet festgelegt, das auch die vorgenannten Grundparzellen umfaßt. Auf Grund des Paragraph 35, WRG 1959 wurde im Paragraph eins, der angeführten Verordnung unter anderem bestimmt, daß zum Schutze des Grundwassers in diesem Gebiet die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand-, Schotter- und Lehmgruben an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden sind. Der Landeshauptmann von Niederösterreich nahm im Jahre 1978 die Zuständigkeit zur Durchführung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens in Anspruch. Am 28. November 1978 führte der Landeshauptmann eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraphen 99 und 121 WRG 1959 zur Überprüfung der ausgeführten Naßbaggerung mit der 1966 erteilten Bewilligung durch. Dabei wurde insbesondere festgestellt, daß nicht eine einheitliche Wasserfläche von 1,7 ha, sondern fünf Grundwasserteiche hergestellt wurden.
Außerdem sei die Naßbaggerung auch auf einer Teilfläche des ehemaligen Grundstückes Nr. 503 KG X ausgeführt worden. Teile jener Grundflächen, für die seinerzeit die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung der Naßbaggerung bewilligt worden sei, seien an den Erstbeschwerdeführer sowie an den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer verkauft worden. Die Beschwerdeführer stellten schließlich am 14. Juli 1980 den Antrag, die seinerzeit erteilte wasserrechtliche Bewilligung in dem Sinn abzuändern, daß anstelle der Zusammenziehung eine Verbindung der Teiche durch Rohre oder durch Durchlässe hergestellt werden könne.Außerdem sei die Naßbaggerung auch auf einer Teilfläche des ehemaligen Grundstückes Nr. 503 KG römisch zehn ausgeführt worden. Teile jener Grundflächen, für die seinerzeit die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung der Naßbaggerung bewilligt worden sei, seien an den Erstbeschwerdeführer sowie an den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer verkauft worden. Die Beschwerdeführer stellten schließlich am 14. Juli 1980 den Antrag, die seinerzeit erteilte wasserrechtliche Bewilligung in dem Sinn abzuändern, daß anstelle der Zusammenziehung eine Verbindung der Teiche durch Rohre oder durch Durchlässe hergestellt werden könne.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 1982 wurde gemäß §§ 99 und 121 WRG 1959 festgestellt, daß die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. August 1966 wasserrechtlich bewilligte Anlage (Naßbaggerung auf den Grundstücken Nr. 504/1, 504/2 und 505 der KG X) im wesentlichen (bis auf das Ausmaß des Grundwasserteiches) bewilligungsgemäß ausgeführt worden ist. Die Abweichungen von der erteilten Bewilligung seien nach dem Spruch des Bescheides aus der anliegenden Verhandlungsschrift vom 28. November 1978 bzw. aus der Begründung des Bescheides ersichtlich. Diese Abweichungen seien zu beseitigen und die Anlage bewilligungsgemäß bis 30. Juni 19'82 auszuführen. Dem Antrag der Beschwerdeführer vom 14. Juli 1980 wurde nicht Folge gegeben. Hinsichtlich der Teilfläche des ehemaligen Grundstückes Nr. 503 KG X, das von den Grundwasserteichen ohne wasserrechtliche Bewilligung umfaßt wird, werde gesondert entschieden werden.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 1982 wurde gemäß Paragraphen 99 und 121 WRG 1959 festgestellt, daß die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. August 1966 wasserrechtlich bewilligte Anlage (Naßbaggerung auf den Grundstücken Nr. 504/1, 504/2 und 505 der KG römisch zehn) im wesentlichen (bis auf das Ausmaß des Grundwasserteiches) bewilligungsgemäß ausgeführt worden ist. Die Abweichungen von der erteilten Bewilligung seien nach dem Spruch des Bescheides aus der anliegenden Verhandlungsschrift vom 28. November 1978 bzw. aus der Begründung des Bescheides ersichtlich. Diese Abweichungen seien zu beseitigen und die Anlage bewilligungsgemäß bis 30. Juni 19'82 auszuführen. Dem Antrag der Beschwerdeführer vom 14. Juli 1980 wurde nicht Folge gegeben. Hinsichtlich der Teilfläche des ehemaligen Grundstückes Nr. 503 KG römisch zehn, das von den Grundwasserteichen ohne wasserrechtliche Bewilligung umfaßt wird, werde gesondert entschieden werden.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer berufen. In der Berufungsschrift wurde im wesentlichen gerügt, der angefochtene Bescheid enthalte keine genaue Beschreibung der Abweichungen. Mangels genauer Bestimmung der zu beseitigenden Abweichungen könnte aber der angefochtene Bescheid nicht vollstreckt werden. Im Falle der Vereinigung der Grundwasserteiche zu einem einzigen Teich im Ausmaß von 1,7 ha wäre für einige Beschwerdeführer keine Zufahrtsmöglichkeit zu deren Grundstücken mehr gegeben. Die Zufahrt von der Landesstraße sei durch Servitut im Grundbuch abgesichert. Eine Zufahrt von einem Feldweg sei wegen der Höhe der Böschung unmöglich. Die Vorschreibungen im Bewilligungsbescheid ex 1966 würden nicht vorsehen, daß nach Beendigung der Baggerarbeiten eine zusammenhängende Grundwasserfläche von 1,7 ha bestehen bleiben müsse. Die Beschwerdeführer erklärten sich weiters bereit, durch Rohre eine Verbindung zwischen den einzelnen Teichen herzustellen, allenfalls auch kurze Durchlässe durch die gewachsenen Dämme zu schaffen, um eine größere einheitliche Grundwasserfläche zu erreichen. Die Qualität des Grundwassers könne durch Sachverständige jederzeit untersucht werden.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Mai 1982 wurde auf Grund der Berufungen der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 1982 dahin abgeändert, daß der zweite Satz des I. Spruchabschnittes entfällt und anstatt dessen folgendes gilt:Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Mai 1982 wurde auf Grund der Berufungen der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 1982 dahin abgeändert, daß der zweite Satz des römisch eins. Spruchabschnittes entfällt und anstatt dessen folgendes gilt:
"Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. August 1966, Zl. IX-F-18/6-66, genehmigte freigelegte Grundwasserfläche im Ausmaß von 1,7 ha ist wieder herzustellen. Die Baggerung muß durchgehend bis 10 m unter den Grundwasserspiegel reichen."
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1950 wurde aus Anlaß der Berufung die Frist zur bewilligungsgemäßen Ausführung der Anlage mit 31. Dezember 1982 neu festgesetzt. Im übrigen wurde den Berufungen nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, aus dem Bewilligungsbescheid 1966 sei zu ersehen, daß die wasserrechtliche Bewilligung für einen Grundwasserteich auf den Gp. 504/1, 504/2 und 505, KG X, erteilt worden sei. Dies sei auch daraus ableitbar, daß der Bewilligungsbescheid auf eine freizulegende Wasserfläche von 1,7 ha abgestellt sei. Der Auffassung der Behörde erster Instanz werde beigepflichtet, daß die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung nicht übereinstimme. Daß es sich um einen Grundwasserteich handle, werde auch von den Beschwerdeführern nicht mehr in Abrede gestellt, denn sie gingen im zweiten Absatz ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 1982 ebenfalls von einer freigelegten Grundwasserfläche von 17.000 m2 aus. Den Beschwerdeführern sei zuzustimmen, daß die Abweichung von der erteilten Bewilligung im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend bestimmt sei. Diesem Einwand habe die belangte Behörde Rechnung getragen. Daß es sich im vorliegenden Fall nur um eine geringfügige Abweichung von der erteilten Bewilligung im Sinne des § 121 WRG 1959 handle, hätten die Beschwerdeführer nicht behauptet, weswegen auf die Frage der Geringfügigkeit nicht eigens einzugehen gewesen sei. In den Richtlinien der belangten Behörde vom August 1975 für den Schutz des Grundwassers bei der Gewinnung von Sand und Kies (Naßbaggerungen) werde gefordert, daß Naßbaggerungen eine Mindestfläche von 3 ha und eine Mindesttiefe unter dem niedrigsten Grundwasserstand von 3 m haben müßten. Diese Forderung werde deshalb erhoben, weil nur ein entsprechend großer und tiefer Wasserkörper in der Lage sei, auf Dauer eine entsprechende Wassergüte zu sichern. Die Vorschreibung gelte unabhängig von Strömungsrichtung, Mächtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit des Grundwassers, da sich der entstehende See mit der Zeit durch Kolmatierung gegen das Grundwasser abdichte und mehr die Dynamik eines Oberflächengewässers annehme. Abgesehen davon, daß die hier in Rede stehende Naßbaggerung schon seinerzeit "zu klein" bewilligt worden sei, würden auch die bestehenden Zwischendämme die Wasserfläche zusätzlich verkleinern. Der Fischzuchtbetrieb stelle eine wesentliche Verschmutzungsursache für die kleinen Wasserkörper dar. All dies werde früher oder später zu einer empfindlichen Verschlechterung der Wassergüte der Baggerteiche führen, was im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers im allgemeinen und die Lage der Grube in einem Schongebiet im besonderen nicht geduldet werden könne. Die vorgeschlagenen Maßnahmen seien ungeeignet, die gewünschte Wirkung zu erreichen, da sie nicht in der Lage seien, einen großen einheitlichen Wasserkörper zu schaffen. Daher werde festgestellt, daß der bescheidmäßige Zustand der Naßbaggerung eine freigelegte Grundwasserfläche von 1,7 ha umfassen müsse. Die Baggerung müsse durchgehend bis 10 m unter den Grundwasserspiegel reichen. Der derzeitig bestehende Zustand der Grube stelle keine geringfügige Abweichung im Sinne des § 121 WRG 1959 dar. Diesen Beeinträchtigungen könne daher nur durch eine bescheidmäßige Wiederherstellung der Naßbaggerung, nämlich der Freilegung des Grundwasserteiches im Ausmaß von 1,7 ha begegnet werden. Im Hinblick auf die genannten Richtlinien der belangten Behörde habe dem Abänderungsantrag der Beschwerdeführer zu Recht nicht stattgegeben werden können. Die bestehenden Dämme zwischen den fünf Teichen seien nach den Angaben der Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 14. Juli 1980 schon anläßlich der Baggerung "stehengelassen" worden. Diese Ausführungen stünden somit in Widerspruch zu der nunmehr in der Eingabe vom 6. Mai 1982 vertretenen Auffassung, daß diese erst auf die Wiederfüllung zurückzuführen seien.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG 1950 wurde aus Anlaß der Berufung die Frist zur bewilligungsgemäßen Ausführung der Anlage mit 31. Dezember 1982 neu festgesetzt. Im übrigen wurde den Berufungen nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, aus dem Bewilligungsbescheid 1966 sei zu ersehen, daß die wasserrechtliche Bewilligung für einen Grundwasserteich auf den Gp. 504/1, 504/2 und 505, KG römisch zehn, erteilt worden sei. Dies sei auch daraus ableitbar, daß der Bewilligungsbescheid auf eine freizulegende Wasserfläche von 1,7 ha abgestellt sei. Der Auffassung der Behörde erster Instanz werde beigepflichtet, daß die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung nicht übereinstimme. Daß es sich um einen Grundwasserteich handle, werde auch von den Beschwerdeführern nicht mehr in Abrede gestellt, denn sie gingen im zweiten Absatz ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 1982 ebenfalls von einer freigelegten Grundwasserfläche von 17.000 m2 aus. Den Beschwerdeführern sei zuzustimmen, daß die Abweichung von der erteilten Bewilligung im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend bestimmt sei. Diesem Einwand habe die belangte Behörde Rechnung getragen. Daß es sich im vorliegenden Fall nur um eine geringfügige Abweichung von der erteilten Bewilligung im Sinne des Paragraph 121, WRG 1959 handle, hätten die Beschwerdeführer nicht behauptet, weswegen auf die Frage der Geringfügigkeit nicht eigens einzugehen gewesen sei. In den Richtlinien der belangten Behörde vom August 1975 für den Schutz des Grundwassers bei der Gewinnung von Sand und Kies (Naßbaggerungen) werde gefordert, daß Naßbaggerungen eine Mindestfläche von 3 ha und eine Mindesttiefe unter dem niedrigsten Grundwasserstand von 3 m haben müßten. Diese Forderung werde deshalb erhoben, weil nur ein entsprechend großer und tiefer Wasserkörper in der Lage sei, auf Dauer eine entsprechende Wassergüte zu sichern. Die Vorschreibung gelte unabhängig von Strömungsrichtung, Mächtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit des Grundwassers, da sich der entstehende See mit der Zeit durch Kolmatierung gegen das Grundwasser abdichte und mehr die Dynamik eines Oberflächengewässers annehme. Abgesehen davon, daß die hier in Rede stehende Naßbaggerung schon seinerzeit "zu klein" bewilligt worden sei, würden auch die bestehenden Zwischendämme die Wasserfläche zusätzlich verkleinern. Der Fischzuchtbetrieb stelle eine wesentliche Verschmutzungsursache für die kleinen Wasserkörper dar. All dies werde früher oder später zu einer empfindlichen Verschlechterung der Wassergüte der Baggerteiche führen, was im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers im allgemeinen und die Lage der Grube in einem Schongebiet im besonderen nicht geduldet werden könne. Die vorgeschlagenen Maßnahmen seien ungeeignet, die gewünschte Wirkung zu erreichen, da sie nicht in der Lage seien, einen großen einheitlichen Wasserkörper zu schaffen. Daher werde festgestellt, daß der bescheidmäßige Zustand der Naßbaggerung eine freigelegte Grundwasserfläche von 1,7 ha umfassen müsse. Die Baggerung müsse durchgehend bis 10 m unter den Grundwasserspiegel reichen. Der derzeitig bestehende Zustand der Grube stelle keine geringfügige Abweichung im Sinne des Paragraph 121, WRG 1959 dar. Diesen Beeinträchtigungen könne daher nur durch eine bescheidmäßige Wiederherstellung der Naßbaggerung, nämlich der Freilegung des Grundwasserteiches im Ausmaß von 1,7 ha begegnet werden. Im Hinblick auf die genannten Richtlinien der belangten Behörde habe dem Abänderungsantrag der Beschwerdeführer zu Recht nicht stattgegeben werden können. Die bestehenden Dämme zwischen den fünf Teichen seien nach den Angaben der Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 14. Juli 1980 schon anläßlich der Baggerung "stehengelassen" worden. Diese Ausführungen stünden somit in Widerspruch zu der nunmehr in der Eingabe vom 6. Mai 1982 vertretenen Auffassung, daß diese erst auf die Wiederfüllung zurückzuführen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einhaltung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 verletzt, wonach rechtskräftige Bescheide in Wahrung des öffentlichen Wohles nur insoweit abgeändert werden dürfen, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist, wobei mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen ist. In Ausführung der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, daß die von der belangten Behörde herangezogenen Richtlinien fast zehn Jahre nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 18. August 1966 erlassen worden seien und daher zur Beurteilung des Sachverhaltes nicht herangezogen werden könnten. Wenn der Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1966 rechtskräftig die Möglichkeit einräume, Teile der Grundwasserfläche wieder zu verfüllen, so hätte die belangte Behörde konkret begründen müssen, aus welchen Gründen sie diesen Bewilligungsbescheid im Sinne des § 68 Abs. 3 AVG 1950 abändere bzw. welche das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißstände beseitigt werden müßten oder warum die Abänderung des Bescheides zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigung notwendig und unvermeidlich sei. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten habe im Jahre 1975 an den bestehenden Grundwasserteichen keinen Anstoß genommen. Es lägen daher wohlerworbene Rechte der Beschwerdeführer vor, die eine möglichste Schonung rechtfertigen, zumal es sich um gutgläubig erworbene Rechte handle. Die belangte Behörde habe den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. August 1966 zu Unrecht abgeändert, indem sie unter Mißachtung des Punktes 13 dieses Bescheides verlange, daß die mit dem Bescheid genehmigte freigelegte Grundwasserfläche im Ausmaß von 1,7 ha wieder herzustellen sei und die Baggerung durchgehend bis 10 m unter den Grundwasserspiegel zu reichen habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einhaltung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 verletzt, wonach rechtskräftige Bescheide in Wahrung des öffentlichen Wohles nur insoweit abgeändert werden dürfen, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist, wobei mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen ist. In Ausführung der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, daß die von der belangten Behörde herangezogenen Richtlinien fast zehn Jahre nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 18. August 1966 erlassen worden seien und daher zur Beurteilung des Sachverhaltes nicht herangezogen werden könnten. Wenn der Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1966 rechtskräftig die Möglichkeit einräume, Teile der Grundwasserfläche wieder zu verfüllen, so hätte die belangte Behörde konkret begründen müssen, aus welchen Gründen sie diesen Bewilligungsbescheid im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 abändere bzw. welche das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißstände beseitigt werden müßten oder warum die Abänderung des Bescheides zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigung notwendig und unvermeidlich sei. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten habe im Jahre 1975 an den bestehenden Grundwasserteichen keinen Anstoß genommen. Es lägen daher wohlerworbene Rechte der Beschwerdeführer vor, die eine möglichste Schonung rechtfertigen, zumal es sich um gutgläubig erworbene Rechte handle. Die belangte Behörde habe den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. August 1966 zu Unrecht abgeändert, indem sie unter Mißachtung des Punktes 13 dieses Bescheides verlange, daß die mit dem Bescheid genehmigte freigelegte Grundwasserfläche im Ausmaß von 1,7 ha wieder herzustellen sei und die Baggerung durchgehend bis 10 m unter den Grundwasserspiegel zu reichen habe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte vorerst zu prüfen, ob der Landeshauptmann im Beschwerdefall zu einem Einschreiten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuständig war. Unbestritten und nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten auch zutreffend ist, daß jedenfalls die Bewilligung der Naßbaggerung im Jahre 1966 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fiel. Daran hat sich auch durch das Inkrafttreten des § 31 a durch die Wasserrechtsnovelle BGBl. Nr. 207/1969 nichts geändert, da nach dieser Gesetzesstelle (Abs. 1, 2 und 7) auch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies bestimmt wurde, sofern nicht der Fall des § 99 Abs. 1 lit. i WRG 1959 gegeben ist. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Der Landeshauptmann berief sich in seinem Bescheid vom 11. Jänner 1982 hinsichtlich der Zuständigkeit nur auf § 99 WRG 1959. In der Begründung des Bescheides wurde auf die von ihm auf Grund des § 35 WRG 1959 erlassene Schutzgebietsverordnung verwiesen, nach der in dem von der Verordnung umfaßten Gebiet die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand- und Schotter- und Lehmgruben an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden worden ist (§ 1 der Verordnung).Der Verwaltungsgerichtshof hatte vorerst zu prüfen, ob der Landeshauptmann im Beschwerdefall zu einem Einschreiten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuständig war. Unbestritten und nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten auch zutreffend ist, daß jedenfalls die Bewilligung der Naßbaggerung im Jahre 1966 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fiel. Daran hat sich auch durch das Inkrafttreten des Paragraph 31, a durch die Wasserrechtsnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, nichts geändert, da nach dieser Gesetzesstelle (Absatz eins, 2 und 7) auch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies bestimmt wurde, sofern nicht der Fall des Paragraph 99, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 gegeben ist. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Der Landeshauptmann berief sich in seinem Bescheid vom 11. Jänner 1982 hinsichtlich der Zuständigkeit nur auf Paragraph 99, WRG 1959. In der Begründung des Bescheides wurde auf die von ihm auf Grund des Paragraph 35, WRG 1959 erlassene Schutzgebietsverordnung verwiesen, nach der in dem von der Verordnung umfaßten Gebiet die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand- und Schotter- und Lehmgruben an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden worden ist (Paragraph eins, der Verordnung).
Eine Schutzgebietsverordnung zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung unterscheidet sich von einer Verordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959 dadurch daß sich jene nicht auf eine bestimmte Wasserversorgungsanlage nach § 99 Abs. 1 lit. c, oder auf Angelegenheiten der Wasserversorgung im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 beziehen muß. Daher ist auch der Landeshauptmann nicht zur Vollziehung einer nach § 35 WRG 1959 erlassenen Verordnung generell zuständig; anders ist die Rechtslage im Falle der Erlassung einer Verordnung nach § 34 Abs. 2 WRG 1959 (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 24. November 1981, Zl. 81/07/0131).Eine Schutzgebietsverordnung zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung unterscheidet sich von einer Verordnung auf Grund des Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 dadurch daß sich jene nicht auf eine bestimmte Wasserversorgungsanlage nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c,, oder auf Angelegenheiten der Wasserversorgung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 beziehen muß. Daher ist auch der Landeshauptmann nicht zur Vollziehung einer nach Paragraph 35, WRG 1959 erlassenen Verordnung generell zuständig; anders ist die Rechtslage im Falle der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 24. November 1981, Zl. 81/07/0131).
Im vorliegenden Fall handelt es sich im übrigen nicht um die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand-, Schotter- und Lehmgruben, sondern um die wasserrechtliche Überprüfung einer ausgeführten Anlage für eine Naßbaggerung mit der erteilten Bewilligung im Sinne des § 121 WRG 1959. Nun war im Jahre 1966 unbestrittenermaßen die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung der Bewilligung zuständig. Zur Überprüfung der hergestellten Anlage konnte daher gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 auch nur die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde zuständig sein, sohin die Bezirksverwaltungsbehörde.Im vorliegenden Fall handelt es sich im übrigen nicht um die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand-, Schotter- und Lehmgruben, sondern um die wasserrechtliche Überprüfung einer ausgeführten Anlage für eine Naßbaggerung mit der erteilten Bewilligung im Sinne des Paragraph 121, WRG 1959. Nun war im Jahre 1966 unbestrittenermaßen die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung der Bewilligung zuständig. Zur Überprüfung der hergestellten Anlage konnte daher gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 auch nur die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde zuständig sein, sohin die Bezirksverwaltungsbehörde.
Dadurch, daß die belangte Behörde die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde nicht wahrgenommen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 16. Oktober 1967, Zl. 562/66, und vom 13. November 1975, Zl. 41/75). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 abgesehen werden.Dadurch, daß die belangte Behörde die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde nicht wahrgenommen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 16. Oktober 1967, Zl. 562/66, und vom 13. November 1975, Zl. 41/75). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera d, VwGG 1965 abgesehen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof findet sich noch zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
Die Projektsbeschreibung des Bewilligungsbescheides enthielt nach dem Wortlaut die Absicht des Bewilligungswerbers, welche Anlagen er ausführen will. Von der Schaffung einer einheitlichen Wasserfläche ist darin nicht die Rede. Wie die Anlage endgültig ausgeführt sein muß, wird sodann durch die dem Bewilligungsbescheid beigegebenen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) festgelegt. Abgesehen davon, daß ein Verweis auf von einem Sachverständigen vorgeschlagene Vorschreibungen, wie dies im Bewilligungsbescheid 1966 geschehen ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesetzmäßig ist, enthalten die vom Sachverständigen beantragten Vorschreibungen im genannten Bescheid keine vorgeschlagenen Verpflichtungen, wonach eine einheitliche Wasserfläche von 1,7 ha zu schaffen und die Baggerung durchgehend bis 10 m unter den Grundwasserspiegel zu reichen hat. Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, die nach Erlassung des Bewilligungsbescheides erlassen worden sind, können nicht die Grundlage für den Umfang der Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung sein.
Da bereits in der Sache eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine gesonderte Vergütung der Mehrwertsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist und die eingebrachten Beschwerdeschriften nur mit je S 100,-- Bundesstempelmarken zu versehen waren.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine gesonderte Vergütung der Mehrwertsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist und die eingebrachten Beschwerdeschriften nur mit je S 100,-- Bundesstempelmarken zu versehen waren.
Wien, am 28. September 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070142.X00Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014