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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Einer von zwei gemeinsam Wassernutzungsberechtigten, dem gegenüber der angefochtene Bescheid nicht ergangen ist, weil er vor Erlassung schon verstorben war, ist nicht mitbeteiligte Partei (auch nicht sein Nachlass oder seine Rechtsnachfolger, wenn ihnen der Beschluss nicht zugestellt wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070114.X02Im RIS seit
23.08.2004Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014