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AbgabenverfahrenNorm
BAO §207 Abs2Beachte
Rechtssatz
Hat die Abgabenbehörde, nach außen in Erscheinung tretend, eine Amtshandlung gesetzt, die auf Erfassung eines bestimmten Abgabenpflichtigen und Ausforschung des konkreten Sachverhaltes gerichtet ist, dann tritt Unterbrechungswirkung sogar dann ein, wenn diese behördlichen Schritte dem tatsächlichen Abgabenpflichtigen nicht zur Kenntnis gelangten. Die Wirkung der Unterbrechung geht auch nicht dadurch verloren, daß etwa ein die Verjährung unterbrechender Bescheid in der Folge wieder aufgehoben wird (Hinweis, Stoll, Handbuch zur BAO S 493 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000201.X03Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022