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AbgabenverfahrenNorm
BAO §118 Abs2Beachte
Rechtssatz
Ließ weder eine Abgabenerklärung (§ 161 BAO) noch die Haushaltsliste (§ 118 Abs 2 BAO) noch das gesamte übrige Vorbringen der Beschwerdeführer erkennen, daß sie ihre Lebensführung dauernd getrennt hätten, so konnte die Behörde mit Recht das Bestehen einer dauernden Haushaltsgemeinschaft annehmen.Ließ weder eine Abgabenerklärung (Paragraph 161, BAO) noch die Haushaltsliste (Paragraph 118, Absatz 2, BAO) noch das gesamte übrige Vorbringen der Beschwerdeführer erkennen, daß sie ihre Lebensführung dauernd getrennt hätten, so konnte die Behörde mit Recht das Bestehen einer dauernden Haushaltsgemeinschaft annehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000201.X02Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022