Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z4 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2216/78 E 18. Mai 1979 RS 2Stammrechtssatz
Unter die Bestimmung des § 229 Abs 1 4a ASVG fallen mangels einer entsprechenden Einschränkung in der nicht nur Zeiten einer solchen Beschäftigung, die eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 3 ASVG begründet hätten, also Zeiten, zu denen der Versicherte im Betrieb der dort genannten Personen ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt war und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachging, sondern auch Zeiten, die eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 oder 2 ASVG begründet hätten, d. h. Zeiten, in denen der Versicherte im Betrieb seiner Eltern als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG oder als Lehrling beschäftigt war.Unter die Bestimmung des Paragraph 229, Absatz eins, 4a ASVG fallen mangels einer entsprechenden Einschränkung in der nicht nur Zeiten einer solchen Beschäftigung, die eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG begründet hätten, also Zeiten, zu denen der Versicherte im Betrieb der dort genannten Personen ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt war und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachging, sondern auch Zeiten, die eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ASVG begründet hätten, d. h. Zeiten, in denen der Versicherte im Betrieb seiner Eltern als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder als Lehrling beschäftigt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1983080039.X01Im RIS seit
19.10.2004