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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs2 lita Z3;Rechtssatz
Daß nach § 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO der Abgabenanspruch schon im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte an den Arbeitnehmer als den Abgabepflichtigen entstanden war, ist für die Frage der Fälligkeit der Zahlung seitens eines abfuhrpflichtigen Arbeitgebers (die nur nach den § 78 und § 79 EStG 1972 zu beurteilen ist) nicht von Bedeutung. Die besondere Konstruktion des Insolvenz-EntgeltsicherungsG führt nämlich dazu, daß die um die gesetzlichen Abzüge verminderten (Nettobeträge) Lohnbeträge den Arbeitnehmern in der Regel früher zufließen als im Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die korrespondierende Lohnzahlung leistet. Erst der letztgenannte Zeitpunkt aber ist mangels anderweitiger Regelung allgemein und daher auch hier maßgebend für die Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers und den Fälligkeitszeitpunkt für die Abfuhr der einbehaltenen Beträge.Daß nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, BAO der Abgabenanspruch schon im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte an den Arbeitnehmer als den Abgabepflichtigen entstanden war, ist für die Frage der Fälligkeit der Zahlung seitens eines abfuhrpflichtigen Arbeitgebers (die nur nach den Paragraph 78 und Paragraph 79, EStG 1972 zu beurteilen ist) nicht von Bedeutung. Die besondere Konstruktion des Insolvenz-EntgeltsicherungsG führt nämlich dazu, daß die um die gesetzlichen Abzüge verminderten (Nettobeträge) Lohnbeträge den Arbeitnehmern in der Regel früher zufließen als im Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die korrespondierende Lohnzahlung leistet. Erst der letztgenannte Zeitpunkt aber ist mangels anderweitiger Regelung allgemein und daher auch hier maßgebend für die Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers und den Fälligkeitszeitpunkt für die Abfuhr der einbehaltenen Beträge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982140127.X02Im RIS seit
05.10.1982Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018