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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §78 Abs1;Rechtssatz
Lohnsteuer hat der Arbeitgeber in eben jenem Zeitpunkt einzubehalten, in welchem er in dieser Eigenschaft Geldbeträge unter dem Rechtstitel von Arbeitslohn bezahlt. Das ist im Falle von Zahlungen durch das Arbeitsamt nach §§ 1 ff IESG nicht der Zeitpunkt der Flüssigmachung (Anweisung) dieser Zahlungen sondern der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber (die Masse) die ohne Änderung des Rechtsgrundes an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangene Lohnforderung an diesen bezahlt.Lohnsteuer hat der Arbeitgeber in eben jenem Zeitpunkt einzubehalten, in welchem er in dieser Eigenschaft Geldbeträge unter dem Rechtstitel von Arbeitslohn bezahlt. Das ist im Falle von Zahlungen durch das Arbeitsamt nach Paragraphen eins, ff IESG nicht der Zeitpunkt der Flüssigmachung (Anweisung) dieser Zahlungen sondern der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber (die Masse) die ohne Änderung des Rechtsgrundes an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangene Lohnforderung an diesen bezahlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982140127.X01Im RIS seit
05.10.1982Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018