RS Vwgh 1982/10/6 81/03/0248

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Veröffentlicht am 06.10.1982
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Behörde ist es nicht verwehrt, auch wenn eine getilgte einschlägige Vorstrafe nicht mehr als erschwerend gewertet werden darf, sie zur Beurteilung der subjektiven Tatseite heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981030248.X03

Im RIS seit

06.10.1982

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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