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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Rechtssatz
Der Behörde ist es nicht verwehrt, auch wenn eine getilgte einschlägige Vorstrafe nicht mehr als erschwerend gewertet werden darf, sie zur Beurteilung der subjektiven Tatseite heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030248.X03Im RIS seit
06.10.1982Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017