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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357 Abs1;Rechtssatz
Ein die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügender Bescheid, der weder im Spruch noch in der Begründung erkennen lässt, auf welchen der drei Tatbestände des § 69 Abs 1 AVG 1950 er sich stützt, ist rechtswidrig.Ein die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügender Bescheid, der weder im Spruch noch in der Begründung erkennen lässt, auf welchen der drei Tatbestände des Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950 er sich stützt, ist rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982080117.X01Im RIS seit
14.09.2004Zuletzt aktualisiert am
09.09.2008