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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §56 Abs3;Rechtssatz
Der Beschluss des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes Kärnten vom 13.12.1951 über die Ermächtigung des Landesarbeitsamtes, bestimmte nach dem Gesetz kollegial zu beschließende Berufungssachen ohne Vorlage an das Kollegialorgan erledigen zu dürfen, ist mangels gehöriger Kundmachung iSd Art 89 Abs 1 B-VG keine vom VwGH anzuwendende Rechtsnorm. Die Erwähnung des gen Ermächtigungsbeschlusses im statistischen Teil der Jahresberichte des Landarbeitsamtes Kärnten ist keine gehörige Kundmachung.Der Beschluss des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes Kärnten vom 13.12.1951 über die Ermächtigung des Landesarbeitsamtes, bestimmte nach dem Gesetz kollegial zu beschließende Berufungssachen ohne Vorlage an das Kollegialorgan erledigen zu dürfen, ist mangels gehöriger Kundmachung iSd Artikel 89, Absatz eins, B-VG keine vom VwGH anzuwendende Rechtsnorm. Die Erwähnung des gen Ermächtigungsbeschlusses im statistischen Teil der Jahresberichte des Landarbeitsamtes Kärnten ist keine gehörige Kundmachung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982080043.X02Im RIS seit
06.09.2004Zuletzt aktualisiert am
06.07.2009