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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Die Aufwendungen der Behörde für die mit der Zustellung von Behörden verbundenen Portospesen zählen zum allgemeinen Aufwand für den normalen Amtsbetrieb. Portogebühren stellen dennoch keine Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG 1950 und § 64 Abs 3 VStG 1950 dar.Die Aufwendungen der Behörde für die mit der Zustellung von Behörden verbundenen Portospesen zählen zum allgemeinen Aufwand für den normalen Amtsbetrieb. Portogebühren stellen dennoch keine Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 und Paragraph 64, Absatz 3, VStG 1950 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020113.X01Im RIS seit
10.02.2004Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024