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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Rechtssatz
Ein Wiedereinsetzungsantrag hat nicht nur den Wiedereinsetzungsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Antrages zu enthalten. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages kann nicht als verbesserungsfähiges Formgebrechen angesehen werden (Hinweis E 18.2.1957, 561/55, VwSlg 4279 A/1957 und E 26.6.1967, 913/66, VwSlg 7158 A/1967; ergangen zu § 69 Abs 2 AVG 1950).Ein Wiedereinsetzungsantrag hat nicht nur den Wiedereinsetzungsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Antrages zu enthalten. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages kann nicht als verbesserungsfähiges Formgebrechen angesehen werden (Hinweis E 18.2.1957, 561/55, VwSlg 4279 A/1957 und E 26.6.1967, 913/66, VwSlg 7158 A/1967; ergangen zu Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982050085.X01Im RIS seit
22.07.2004