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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 lita;Rechtssatz
Auch die Anwendung des § 45 Abs 1 lit d VwGG 1965 setzt voraus, dass der für die Wiederaufnahme maßgebende Sacherhalt, nämlich die Verletzung des Parteiengehörs, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gesetzt wurde.Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, VwGG 1965 setzt voraus, dass der für die Wiederaufnahme maßgebende Sacherhalt, nämlich die Verletzung des Parteiengehörs, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gesetzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982140278.X03Im RIS seit
28.12.2004