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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66;Rechtssatz
Eine Person gilt nicht schon dann als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 66 Abs 1 KFG, wenn eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 KFG 1967 vorliegt, sondern erst, wenn auf Grund einer solchen Tatsache und ihrer Wertung nach § 66 Abs 3 KFG 1967 eine der im § 66 Abs 1 KFG 1967 näher genannten Annahme künftigen Verhaltens der betroffenen Person gerechtfertigt ist.Eine Person gilt nicht schon dann als verkehrsunzuverlässig im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG, wenn eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967 vorliegt, sondern erst, wenn auf Grund einer solchen Tatsache und ihrer Wertung nach Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 eine der im Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 näher genannten Annahme künftigen Verhaltens der betroffenen Person gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982110043.X03Im RIS seit
11.07.2001