RS Vwgh 1982/10/19 82/11/0043

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Veröffentlicht am 19.10.1982
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40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Die bloße Anführung des § 77 Abs 4 KFG 1967 im Spruch eines Entziehungsbescheides entspricht nicht dem § 59 Abs 1 AVG; es bedarf vielmehr überdies der Anführung "in Verbindung mit § 73" oder "in Verbindung mit § 74", nicht aber einer lit des § 66 Abs 2 KFG 1967. Dieser Verstoß gegen § 59 Abs 1 AVG ist aber nur dann wesentlich, wenn der gesetzliche Tatbestand, auf den sich der Bescheid stützt, auch im Zusammenhalt mit der Begründung nicht erschlossen werden kann.Die bloße Anführung des Paragraph 77, Absatz 4, KFG 1967 im Spruch eines Entziehungsbescheides entspricht nicht dem Paragraph 59, Absatz eins, AVG; es bedarf vielmehr überdies der Anführung "in Verbindung mit Paragraph 73, oder "in Verbindung mit Paragraph 74,, nicht aber einer lit des Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967. Dieser Verstoß gegen Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist aber nur dann wesentlich, wenn der gesetzliche Tatbestand, auf den sich der Bescheid stützt, auch im Zusammenhalt mit der Begründung nicht erschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982110043.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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