TE Vwgh Erkenntnis 1982/10/19 82/07/0191

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Veröffentlicht am 19.10.1982
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
WRG 1959 §107;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 107 heute
  2. WRG 1959 § 107 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 107 gültig von 11.08.2001 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  4. WRG 1959 § 107 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 107 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 107 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/07/0192

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des JL in M, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 18/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. September 1982, Zl. 410.704/01-I 4/82, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Elektrizitätswerke X-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer WK in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Juni 1982 wurde der Elektrizitätswerk X-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kraftwerkes am X-bach unter Nutzung der Wasserkraft des X- und Ybaches bei Einhaltung verschiedener Bedingungen erteilt. In Erledigung von mehreren Beteiligten erhobener Berufungen entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 7. September 1982. Mit diesem wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 mit der Begründung abgewiesen, die Einwände gingen zum einen ins Leere, weil sie das Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz beträfen, zum anderen, weil Beweissicherungen verlangt würden, die ohnedies angeordnet worden seien, ferner der Hinweis auf § 16 WRG 1959 nur Bedeutung hätte, wenn das Wasserrecht nicht enteignet worden wäre, weiters weil die Rechtsanschauung, die Einräumung von Zwangsrechten dürfe nicht vom Zuspruch von Entschädigungen getrennt werden, nur für bevorzugte Wasserbauten gelte, sodann weil der Bewilligungsantrag den Antrag auf die erforderliche Einräumung von Zwangsrechten in sich schließe und endlich weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschränkungen beim Betrieb seiner Wasserbenutzungsanlage erst bei der Festlegung der Höhe der zu bestimmenden Entschädigung zu berücksichtigen sein würden.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Juni 1982 wurde der Elektrizitätswerk X-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kraftwerkes am X-bach unter Nutzung der Wasserkraft des X- und Ybaches bei Einhaltung verschiedener Bedingungen erteilt. In Erledigung von mehreren Beteiligten erhobener Berufungen entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 7. September 1982. Mit diesem wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, AVG 1950 mit der Begründung abgewiesen, die Einwände gingen zum einen ins Leere, weil sie das Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz beträfen, zum anderen, weil Beweissicherungen verlangt würden, die ohnedies angeordnet worden seien, ferner der Hinweis auf Paragraph 16, WRG 1959 nur Bedeutung hätte, wenn das Wasserrecht nicht enteignet worden wäre, weiters weil die Rechtsanschauung, die Einräumung von Zwangsrechten dürfe nicht vom Zuspruch von Entschädigungen getrennt werden, nur für bevorzugte Wasserbauten gelte, sodann weil der Bewilligungsantrag den Antrag auf die erforderliche Einräumung von Zwangsrechten in sich schließe und endlich weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschränkungen beim Betrieb seiner Wasserbenutzungsanlage erst bei der Festlegung der Höhe der zu bestimmenden Entschädigung zu berücksichtigen sein würden.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Beiziehung zum bezeichneten Bewilligungsverfahren als Wassernutzungsberechtigter gemäß den §§ 102 Abs. 1 lit. b und 12 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 37, 43 Abs. 2 und 3 AVG 1950 verletzt erachtet. Er begründet seine Beschwerde unter Hinweis darauf, daß er am erstinstanzlichen Verfahren, wiewohl im Wasserbuch als Berechtigter eingetragen, nicht teilgenommen, insbesondere auch zur wasserrechtlichen Verhandlung nicht geladen, dadurch an der Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gehindert und im Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Beiziehung zum bezeichneten Bewilligungsverfahren als Wassernutzungsberechtigter gemäß den Paragraphen 102, Absatz eins, Litera b und 12 Absatz 2, WRG 1959 in Verbindung mit den Paragraphen 37, 43, Absatz 2 und 3 AVG 1950 verletzt erachtet. Er begründet seine Beschwerde unter Hinweis darauf, daß er am erstinstanzlichen Verfahren, wiewohl im Wasserbuch als Berechtigter eingetragen, nicht teilgenommen, insbesondere auch zur wasserrechtlichen Verhandlung nicht geladen, dadurch an der Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gehindert und im Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im angefochtenen Bescheid ist die Parteistellung des Beschwerdeführers, dessen Berufung ausdrücklich ab- und nicht zurückgewiesen wurde, nicht in Zweifel gezogen worden. Seine Berufung wurde meritorisch behandelt. Die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid werden vom Beschwerdeführer, der nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, nicht bekämpft und sind vom Beschwerdepunkt nicht betroffen. Daß der Beschwerdeführer am Berufungsverfahren als Partei teilgenommen, ferner, daß in dem die wasserrechtliche Bewilligung betreffenden Verfahren (erster Instanz) die gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 zwingend vorgeschriebene Verhandlung stattgefunden hat, steht nicht in Streit. Da gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 eine zunächst übergangene Partei unter den dort angegebenen Voraussetzungen ihre Einwendungen noch anbringen kann und diese von der Behörde zu berücksichtigen sind, "als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden", hat die übergangene Partei nicht das Recht, deswegen, weil sie an ihr nicht teilgenommen hat, die Wiederholung der versäumten Verhandlung zu verlangen. Was aber die Einwendungen selbst betrifft, in bezug auf die der Beschwerdeführer behauptet, die Behörden hätten das Parteiengehör verletzt - das Vorbringen in der Beschwerde richtet sich offensichtlich gegen das erstinstanzliche Verfahren -, hat er es in der Beschwerde verabsäumt, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm die vermißte Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre, so daß nicht ersichtlich ist, welche entscheidenden Tatsachen letztlich der belangten Behörde infolge dieses Mangels unbekannt geblieben sein sollen, die sie bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit2, S. 473 f. angeführte Rechtsprechung, wobei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 erinnert wird).Im angefochtenen Bescheid ist die Parteistellung des Beschwerdeführers, dessen Berufung ausdrücklich ab- und nicht zurückgewiesen wurde, nicht in Zweifel gezogen worden. Seine Berufung wurde meritorisch behandelt. Die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid werden vom Beschwerdeführer, der nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, nicht bekämpft und sind vom Beschwerdepunkt nicht betroffen. Daß der Beschwerdeführer am Berufungsverfahren als Partei teilgenommen, ferner, daß in dem die wasserrechtliche Bewilligung betreffenden Verfahren (erster Instanz) die gemäß Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 zwingend vorgeschriebene Verhandlung stattgefunden hat, steht nicht in Streit. Da gemäß Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 eine zunächst übergangene Partei unter den dort angegebenen Voraussetzungen ihre Einwendungen noch anbringen kann und diese von der Behörde zu berücksichtigen sind, "als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden", hat die übergangene Partei nicht das Recht, deswegen, weil sie an ihr nicht teilgenommen hat, die Wiederholung der versäumten Verhandlung zu verlangen. Was aber die Einwendungen selbst betrifft, in bezug auf die der Beschwerdeführer behauptet, die Behörden hätten das Parteiengehör verletzt - das Vorbringen in der Beschwerde richtet sich offensichtlich gegen das erstinstanzliche Verfahren -, hat er es in der Beschwerde verabsäumt, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm die vermißte Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre, so daß nicht ersichtlich ist, welche entscheidenden Tatsachen letztlich der belangten Behörde infolge dieses Mangels unbekannt geblieben sein sollen, die sie bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können vergleiche , die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit2, S. 473 f. angeführte Rechtsprechung, wobei an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, erinnert wird).

Es läßt daher schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, so daß jene gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war, womit auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage entzogen ist.Es läßt daher schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, so daß jene gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war, womit auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage entzogen ist.

Wien, am 19. Oktober 1982

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982070191.X00

Im RIS seit

30.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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