RS Vwgh 1982/10/19 82/07/0138

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Veröffentlicht am 19.10.1982
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs2;
WRG 1959 §112;
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/07/0139

Rechtssatz

Wenn die Behörde für die Einreichung eines Detailprojektes eine Frist setzt, dann handelt es sich weder um eine Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist iSd § 112 Abs 1 WRG 1959, noch um eine Frist zur Einreichung eines verhandlungsreifen Projektes zur Erwirkung der Bewilligung iSd § 112 Abs 4 leg cit, weil ja die Bewilligung schon erteilt ist, sondern um eine nach § 59 Abs 2 AVG gesetzte Erfüllungsfrist, die als integrierender Bestandteil des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides der Rechtskraft teilhaftig ist.Wenn die Behörde für die Einreichung eines Detailprojektes eine Frist setzt, dann handelt es sich weder um eine Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist iSd Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959, noch um eine Frist zur Einreichung eines verhandlungsreifen Projektes zur Erwirkung der Bewilligung iSd Paragraph 112, Absatz 4, leg cit, weil ja die Bewilligung schon erteilt ist, sondern um eine nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG gesetzte Erfüllungsfrist, die als integrierender Bestandteil des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides der Rechtskraft teilhaftig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982070138.X02

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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