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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/07/0139Rechtssatz
Wenn die Behörde für die Einreichung eines Detailprojektes eine Frist setzt, dann handelt es sich weder um eine Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist iSd § 112 Abs 1 WRG 1959, noch um eine Frist zur Einreichung eines verhandlungsreifen Projektes zur Erwirkung der Bewilligung iSd § 112 Abs 4 leg cit, weil ja die Bewilligung schon erteilt ist, sondern um eine nach § 59 Abs 2 AVG gesetzte Erfüllungsfrist, die als integrierender Bestandteil des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides der Rechtskraft teilhaftig ist.Wenn die Behörde für die Einreichung eines Detailprojektes eine Frist setzt, dann handelt es sich weder um eine Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist iSd Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959, noch um eine Frist zur Einreichung eines verhandlungsreifen Projektes zur Erwirkung der Bewilligung iSd Paragraph 112, Absatz 4, leg cit, weil ja die Bewilligung schon erteilt ist, sondern um eine nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG gesetzte Erfüllungsfrist, die als integrierender Bestandteil des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides der Rechtskraft teilhaftig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070138.X02Im RIS seit
26.08.2004Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014