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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 117 Abs 1 WRG ist von Amts wegen über Pflicht zur Leistung von Entschädigungen zu entscheiden. Es ist daher in einem über Entschädigung abzusprechen.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG ist von Amts wegen über Pflicht zur Leistung von Entschädigungen zu entscheiden. Es ist daher in einem über Entschädigung abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070135.X02Im RIS seit
26.08.2004Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014