RS Vwgh 2007/6/6 2001/12/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2007
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Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 2000 §26 Abs2;
DSG 2000 §26 Abs5;
DSG 2000 §31;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/12/0008

Rechtssatz

Nach § 26 DSG 2000 besteht (grundsätzlich) ein Recht auf eine umfassende und inhaltlich rechtmäßige Auskunft; das Zutreffen von Einschränkungen (hier: vor allem nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 DSG 2000) unterliegt der Kontrolle durch die belangte Behörde (Datenschutzkommission) in dem im § 31 DSG 2000 vorgesehenen Verfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2001120004.X02

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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