RS Vwgh 2007/6/6 2001/12/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2007
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Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 2000 §26 Abs2 Z1;
DSG 2000 §26 Abs2 Z2;
DSG 2000 §26 Abs2 Z3;
DSG 2000 §26 Abs2 Z4;
DSG 2000 §26 Abs2 Z5;
DSG 2000 §27 Abs1 Z2;
DSG 2000 §27 Abs4;
DSG 2000 §27 Abs5;
DSG 2000 §31 Abs2;
DSG 2000 §31 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/12/0008

Rechtssatz

In der Systematik des § 27 DSG 2000 kommt zum Ausdruck, dass das subjektive Recht auf Löschung oder Richtigstellung (im Folgenden wird fallbezogen jeweils nur auf das Recht auf Löschung Bezug genommen) jedenfalls (zunächst) im Wege eines Antrages an den Auftraggeber durchzusetzen ist; an die Einbringung des Antrages ist auch das Recht geknüpft, gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 eine Mitteilung über die vorgenommene Löschung bzw. eine Mitteilung über die Gründe für die nicht erfolgte Löschung zu erhalten, wobei § 27 Abs. 5 leg. cit. eine besondere Vorgangsweise für Bereiche der Vollziehung vorsieht, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z. 1 bis 5 leg. cit. bezeichneten Aufgaben betraut sind. In diesen Fällen steht dem Betroffenen u.a. die Möglichkeit offen, bei der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung zu erheben, wenn er seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, dessen Handlungen weder der Gesetzgebung noch der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind. Wie sich auch aus der oben dargelegten Systematik ergibt, liegt eine behauptete Rechtsverletzung dann vor, wenn der Betroffene geltend macht, dass sein Antrag nach § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 entweder nicht (innerhalb der Frist nach § 27 Abs. 4 DSG 2000) erledigt wurde (Säumigkeit) oder die ihm über seinen Antrag zugegangene negative Mitteilung, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird, rechtswidrig ist. Über eine derartige Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Datenschutzgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs hat die Datenschutzkommission mit Bescheid zu entscheiden (vgl. dazu vor allem die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 31 DSG 2000, 1613 Blg. NR 20.GP, 49, aber auch den Ausdruck "Entscheidung" in § 31 Abs. 2 sowie die für einen besonderen Bereich in § 31 Abs. 5 ausdrücklich vorgesehene Bescheiderlassung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2001120004.X03

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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