RS Vwgh 1982/10/20 82/13/0112

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Veröffentlicht am 20.10.1982
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Das Nichterscheinen eines Zeugen zur Berufungsverhandlung trotz ausgewiesener Ladung enthebt weder die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht noch den Zeugen seiner Pflicht, der Vorladung Folge zu leisten und im Rahmen der §§ 169 ff BAO auszusagen, was erforderlichenfalls mit den im § 173 Abs 2 BAO vorgesehenen Zwangsmitteln durchzusetzen ist.Das Nichterscheinen eines Zeugen zur Berufungsverhandlung trotz ausgewiesener Ladung enthebt weder die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht noch den Zeugen seiner Pflicht, der Vorladung Folge zu leisten und im Rahmen der Paragraphen 169, ff BAO auszusagen, was erforderlichenfalls mit den im Paragraph 173, Absatz 2, BAO vorgesehenen Zwangsmitteln durchzusetzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982130112.X02

Im RIS seit

20.10.1982
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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