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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §108 Abs4;Rechtssatz
Ein Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er dem Bescheidadressaten oder seinem Zustellungsbevollmächtigten zukommt (Hinweis E 4.10.1973, 898/72). Liegt dieser Zeitpunkt NACH dem Tage der Postaufgabe des Devolutionsantrages gem § 311 Abs 2 BAO, so war die Behörde erster Instanz zur Bescheiderlassung nicht mehr zuständig.Ein Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er dem Bescheidadressaten oder seinem Zustellungsbevollmächtigten zukommt (Hinweis E 4.10.1973, 898/72). Liegt dieser Zeitpunkt NACH dem Tage der Postaufgabe des Devolutionsantrages gem Paragraph 311, Absatz 2, BAO, so war die Behörde erster Instanz zur Bescheiderlassung nicht mehr zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130103.X02Im RIS seit
20.10.1982