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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §108 Abs4;Rechtssatz
Anträge, die zur Post gegeben werden, gelten grundsätzlich mit dem Tag der Postaufgabe als gestellt. Das bedeutet, daß sie mit diesem Tage jene Rechtswirkungen entfalten, die ihnen zukommen. Ein Antrag gem § 311 Abs 2 BAO hat zur Folge, daß die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergeht.Anträge, die zur Post gegeben werden, gelten grundsätzlich mit dem Tag der Postaufgabe als gestellt. Das bedeutet, daß sie mit diesem Tage jene Rechtswirkungen entfalten, die ihnen zukommen. Ein Antrag gem Paragraph 311, Absatz 2, BAO hat zur Folge, daß die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130103.X01Im RIS seit
20.10.1982