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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §94;Rechtssatz
Wird in einem Scheidungsvergleich anläßlich einer Scheidung im Einvernehmen (§ 55 a EheG) im Zusammenhang mit einer "Ausgleichszahlung" von einer "Abfindung der Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb" gesprochen, OHNE DAß EINE NÄHERE KONKRETISIERUNG erfolgt, so wird damit nur zum Ausdruck gebracht, daß ALLFÄLLIGE Ansprüche nach § 98 ABGB abgegolten werden. Eine solche "Ausgleichszahlung " kann nicht als Abgeltungsbetrag gem § 98 ABGB gewertet werden, sodaß die gesetzliche Vermutung der Zwangsläufigkeit des Aufwandes gem § 34 Abs 3 zweiter Satz EStG 1972 nicht zum Tragen kommt (im Beschwerdefall bezog der Bf nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) (Hinweis auf E 12.5.1981, 3644/80).Wird in einem Scheidungsvergleich anläßlich einer Scheidung im Einvernehmen (Paragraph 55, a EheG) im Zusammenhang mit einer "Ausgleichszahlung" von einer "Abfindung der Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb" gesprochen, OHNE DAß EINE NÄHERE KONKRETISIERUNG erfolgt, so wird damit nur zum Ausdruck gebracht, daß ALLFÄLLIGE Ansprüche nach Paragraph 98, ABGB abgegolten werden. Eine solche "Ausgleichszahlung " kann nicht als Abgeltungsbetrag gem Paragraph 98, ABGB gewertet werden, sodaß die gesetzliche Vermutung der Zwangsläufigkeit des Aufwandes gem Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Satz EStG 1972 nicht zum Tragen kommt (im Beschwerdefall bezog der Bf nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) (Hinweis auf E 12.5.1981, 3644/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130083.X02Im RIS seit
20.10.1982