Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §94;Rechtssatz
§ 69 a EheG kann nicht in der Weise ausgelegt werden, daß im Wege einer Vereinbarung nach § 55 a EheG ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch begründet werden könnte, der über das Ausmaß der Unterhaltsverpflichtung bei aufrechter Ehe hinausgeht. Dies ergibt sich insbesondere aus § 69 Abs 2 EheG, wonach sich der Unterhaltsanspruch des schuldlos, gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten (§ 55 EheG) nach § 94 ABGB und damit nach dem Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe richtet. EinParagraph 69, a EheG kann nicht in der Weise ausgelegt werden, daß im Wege einer Vereinbarung nach Paragraph 55, a EheG ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch begründet werden könnte, der über das Ausmaß der Unterhaltsverpflichtung bei aufrechter Ehe hinausgeht. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 69, Absatz 2, EheG, wonach sich der Unterhaltsanspruch des schuldlos, gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten (Paragraph 55, EheG) nach Paragraph 94, ABGB und damit nach dem Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe richtet. Ein
darüber hinausgehendes gesetzliches Unterhaltsschutzbedürfnis kann einem einvernehmlich geschiedenen Ehegatten nicht zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130083.X01Im RIS seit
20.10.1982