RS Vwgh 1982/10/20 81/09/0015

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Veröffentlicht am 20.10.1982
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §62;
  1. KOVG 1957 § 62 heute
  2. KOVG 1957 § 62 gültig ab 01.07.1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1967

Rechtssatz

Die Behörde ist schon nach dem Sinn des § 62 KOVG 1957 verpflichtet darzutun, dass und warum die in Aussicht genommene stationäre Untersuchung des Bfrs für ihre Entscheidung im Grunde des § 18 KOVG 1957 wesentlich und deshalb unerlässlich ist (Hinweis auf E vom 13.4.1956, 0879/55). Dies umso mehr, als es sich im Beschwerdefall nicht nur um die ärztliche Untersuchung, sondern um die stationäre Untersuchung des Versorgungsberechtigten handelt.Die Behörde ist schon nach dem Sinn des Paragraph 62, KOVG 1957 verpflichtet darzutun, dass und warum die in Aussicht genommene stationäre Untersuchung des Bfrs für ihre Entscheidung im Grunde des Paragraph 18, KOVG 1957 wesentlich und deshalb unerlässlich ist (Hinweis auf E vom 13.4.1956, 0879/55). Dies umso mehr, als es sich im Beschwerdefall nicht nur um die ärztliche Untersuchung, sondern um die stationäre Untersuchung des Versorgungsberechtigten handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981090015.X01

Im RIS seit

14.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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