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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §62;Rechtssatz
Die Behörde ist schon nach dem Sinn des § 62 KOVG 1957 verpflichtet darzutun, dass und warum die in Aussicht genommene stationäre Untersuchung des Bfrs für ihre Entscheidung im Grunde des § 18 KOVG 1957 wesentlich und deshalb unerlässlich ist (Hinweis auf E vom 13.4.1956, 0879/55). Dies umso mehr, als es sich im Beschwerdefall nicht nur um die ärztliche Untersuchung, sondern um die stationäre Untersuchung des Versorgungsberechtigten handelt.Die Behörde ist schon nach dem Sinn des Paragraph 62, KOVG 1957 verpflichtet darzutun, dass und warum die in Aussicht genommene stationäre Untersuchung des Bfrs für ihre Entscheidung im Grunde des Paragraph 18, KOVG 1957 wesentlich und deshalb unerlässlich ist (Hinweis auf E vom 13.4.1956, 0879/55). Dies umso mehr, als es sich im Beschwerdefall nicht nur um die ärztliche Untersuchung, sondern um die stationäre Untersuchung des Versorgungsberechtigten handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981090015.X01Im RIS seit
14.04.2004