RS Vwgh 1982/10/20 81/09/0008

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Veröffentlicht am 20.10.1982
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §52 Abs2;
KOVG 1957 §8;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn3 litb Z312 Nachsatz;
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde vorzunehmende Einschätzung der MdE erfordert zunächst die Erforschung der Berufsgeschichte, die den früheren Beruf und die Vorbildung des Beschädigten umfasst. Sie ist die Grundlage für die Beurteilung der Berufszumutbarkeit, die aussagt, welche Erwerbstätigkeit dem Beschädigten nach seiner Berufsgeschichte billigerweise zugemutet werden kann. Konnte aber die belangte Behörde davon ausgehen, dass dem Bfr die Erwerbstätigkeit eines Tabaktrafikanten billigerweise zugemutet werden kann, dann musste sie auch von dem Berufsbild dieser Erwerbstätigkeit ausgehen.

Schlagworte

Anspruch auf Einschätzung nach den §7 und §8 KOVG wenn der letzte Rentenbemessungsbescheid vor dem 2.September 1952 ergangen ist Zumutbarer Beruf Besondere Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981090008.X01

Im RIS seit

14.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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