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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs2;Rechtssatz
Die unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde vorzunehmende Einschätzung der MdE erfordert zunächst die Erforschung der Berufsgeschichte, die den früheren Beruf und die Vorbildung des Beschädigten umfasst. Sie ist die Grundlage für die Beurteilung der Berufszumutbarkeit, die aussagt, welche Erwerbstätigkeit dem Beschädigten nach seiner Berufsgeschichte billigerweise zugemutet werden kann. Konnte aber die belangte Behörde davon ausgehen, dass dem Bfr die Erwerbstätigkeit eines Tabaktrafikanten billigerweise zugemutet werden kann, dann musste sie auch von dem Berufsbild dieser Erwerbstätigkeit ausgehen.
Schlagworte
Anspruch auf Einschätzung nach den §7 und §8 KOVG wenn der letzte Rentenbemessungsbescheid vor dem 2.September 1952 ergangen ist Zumutbarer Beruf Besondere FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981090008.X01Im RIS seit
14.04.2004