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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FG 1949 §26 Abs1 Z1;Rechtssatz
In der Entscheidung über die Berufung kann die Berufungsbehörde gemäß § 51 Abs 4 VStG von Amts wegen aus den Gründen der §§ 19, 20 und 21 VStG verhängte Strafe in eine mildere umwandeln oder ganz nachsehen.In der Entscheidung über die Berufung kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 51, Absatz 4, VStG von Amts wegen aus den Gründen der Paragraphen 19, 20 und 21 VStG verhängte Strafe in eine mildere umwandeln oder ganz nachsehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030087.X01Im RIS seit
20.10.1982