RS Vwgh 1982/10/21 81/15/0059

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Veröffentlicht am 21.10.1982
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Index

Erbschafts- und Schenkungssteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §22
ErbStG §3 Abs1 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
81/15/0060
81/15/0061

Rechtssatz

Die Wahl eines steuerbegünstigten Weges stellt an sich noch keinen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes dar. Auch die Schenkung eines Grundstückes mit der Absicht, daß der Beschenkte das Grundstück veräußert und dadurch zu Bargeld kommt, ist ein zulässiger, steuerbegünstigter Weg. Ein Gestaltungsmißbrauch kann sich selbst aus einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung nicht ergeben, auch dann nicht, wenn ein Grundstück um das Mehrfache des Einheitswertes verkauft wird und diese Möglichkeit der Geldbeschaffung Motiv der Schenkung war (BFH 17.4.1974, II R 4/67, BStBl 1974, II Seite 521).Die Wahl eines steuerbegünstigten Weges stellt an sich noch keinen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes dar. Auch die Schenkung eines Grundstückes mit der Absicht, daß der Beschenkte das Grundstück veräußert und dadurch zu Bargeld kommt, ist ein zulässiger, steuerbegünstigter Weg. Ein Gestaltungsmißbrauch kann sich selbst aus einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung nicht ergeben, auch dann nicht, wenn ein Grundstück um das Mehrfache des Einheitswertes verkauft wird und diese Möglichkeit der Geldbeschaffung Motiv der Schenkung war (BFH 17.4.1974, römisch zwei R 4/67, BStBl 1974, römisch zwei Seite 521).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981150059.X04

Im RIS seit

21.10.1982

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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