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Erbschafts- und SchenkungssteuerBeachte
Rechtssatz
Der zivilrechtlich geprägte Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 ist wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zugänglich.Der zivilrechtlich geprägte Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG 1955 ist wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zugänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981150059.X03Im RIS seit
21.10.1982Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023