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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
Sind Bodenmarkierungen im Sinne des § 9 Abs 7 StVO auf der einen Seite der Fahrbahn angebracht, so beziehen sie sich ausschließlich auf diese, nicht jedoch auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite. Wird dort geparkt, so gilt weiterhin § 23 Abs 2 StVO und eine Bestrafung nach § 9 Abs 7 StVO (weil "außerhalb der Bodenmarkierungen" geparkt wurde) erfolgt rechtswidrig.Sind Bodenmarkierungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 7, StVO auf der einen Seite der Fahrbahn angebracht, so beziehen sie sich ausschließlich auf diese, nicht jedoch auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite. Wird dort geparkt, so gilt weiterhin Paragraph 23, Absatz 2, StVO und eine Bestrafung nach Paragraph 9, Absatz 7, StVO (weil "außerhalb der Bodenmarkierungen" geparkt wurde) erfolgt rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020121.X01Im RIS seit
21.04.2004