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StVONorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
Ein Halteverbot iSd § 52 Z 13b StVO kann sich entlang des betreffenden Fahrbahnrandes auch in einem Bogen, ohne Rücksicht auf topografische Bezeichnungen dieses Straßenabschnittes, erstrecken. Ein Halteverbot iSd Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO kann sich entlang des betreffenden Fahrbahnrandes auch in einem Bogen, ohne Rücksicht auf topografische Bezeichnungen dieses Straßenabschnittes, erstrecken.
Sind zu Beginn dieses Bereiches ein Verkehrszeichen nach § 52 Z 13b StVO mit der Zusatztafel ANFANG und am Ende dieses Bereiches ein solches Verkehrszeichen mit der Zusatztafel ENDE angebracht, so ist Sind zu Beginn dieses Bereiches ein Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO mit der Zusatztafel ANFANG und am Ende dieses Bereiches ein solches Verkehrszeichen mit der Zusatztafel ENDE angebracht, so ist
das Verbot ordnungsgemäß kundgemacht, wenn auch nur eines dieser Verkehrszeichen von einem herannahenden Fahrzeuglenker wahrgenommen werden kann. Dieses Verbot ist daher auch dann zu beachten, wenn auf Grund der eingeschlagenen Fahrtrichtung nur das Verkehrszeichen nach § 52 Z 13b StVO mit der Zusatztafel ENDE angetroffen wird. Dem betreffenden Fahrzeuglenker obliegt in einem solchen Falle der das Verbot ordnungsgemäß kundgemacht, wenn auch nur eines dieser Verkehrszeichen von einem herannahenden Fahrzeuglenker wahrgenommen werden kann. Dieses Verbot ist daher auch dann zu beachten, wenn auf Grund der eingeschlagenen Fahrtrichtung nur das Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO mit der Zusatztafel ENDE angetroffen wird. Dem betreffenden Fahrzeuglenker obliegt in einem solchen Falle der
Entlastungsbeweis gem § 5 Abs 1 VStG 1950.Entlastungsbeweis gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020102.X01Im RIS seit
22.10.1982Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024