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Baurecht - TirolNorm
BauO Tir 1978 §56 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13. Oktober 1981, Zl. St. S 73/1981, betreffend Widerruf einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13. Oktober 1981, Zl. St. S 73 aus 1981,, betreffend Widerruf einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit. Bescheid vom 14. Dezember 1954 hatte der Stadtmagistrat Innsbruck der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gemäß § 15 a der Innsbrucker Bauordnung die Baubewilligung zur Errichtung einer Tankstelle mit Servicestation auf den Grundstücken nn1 und nn2, KG X, erteilt. Unter Punkt 1) war wörtlich vorgeschrieben worden:Mit. Bescheid vom 14. Dezember 1954 hatte der Stadtmagistrat Innsbruck der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, a der Innsbrucker Bauordnung die Baubewilligung zur Errichtung einer Tankstelle mit Servicestation auf den Grundstücken nn1 und nn2, KG römisch zehn, erteilt. Unter Punkt 1) war wörtlich vorgeschrieben worden:
„Da sich das Objekt auf städtischem Pachtgrund befindet, der im künftigen Bebauungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesen wird, kann die Genehmigung nur auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Im Falle des Widerrufes ist das Objekt auf Kosten und Gefahr der Bauwerberin ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.“
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 28. Juli 1981 wurde die mit Verwaltungsakt vom 14. Dezember 1954 erteilte Baubewilligung widerrufen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Stadtgemeinde Innsbruck habe mit einem Schreiben mitgeteilt, daß die zum Zeitpunkt der eingangs zitierten Baubewilligung erteilte Zustimmung als Grundeigentümerin nunmehr nicht mehr vorliege. Die Zustimmung des Grundeigentümers stelle im Bauverfahren eine wesentliche Grundlage für einen baubehördlichen Konsens dar. Diese Grundlage sei nunmehr weggefallen. Es wäre daher auf Grund des seinerzeitigen Genehmigungsbescheides, welcher durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung in seinem Rechtsbestand unberührt geblieben sei, der Widerruf auszusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung, in welchem sie den Rechtsstandpunkt vertrat, daß die Tiroler Bauordnung im Gegensatz zur Innsbrucker Bauordnung das Institut der widerruflichen Baubewilligung nicht kenne und daher ein Widerruf nach der nunmehr in Geltung stehenden Bauordnung nicht zulässig sei.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 1981 wies die Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab. Die Baubehörde zweiter Instanz pflichtete der Beschwerdeführerin bei, daß die Tiroler Bauordnung eine dem § 15 a der (früheren) Innsbrucker Bauordnung analoge Bestimmung nicht kenne. Gemäß § 56 Abs. 1 TBO (Übergangsvorschriften) blieben Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Jänner 1975) bereits rechtskräftig seien, unberührt. Lediglich für das Erlöschen solcher Verwaltungsakte sei die Tiroler Bauordnung maßgebend. Daraus sei abzuleiten, daß im Anlaßfalle allein aus dem materiellen Inhalt des ursprünglichen Genehmigungsbescheides ein Widerruf zulässig sei. In diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1981, B 57/1977, verwiesen. Sachlich erscheine, so wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausgeführt, die behördliche Vorgangsweise im Gegenstand insofern begründet, als der fragliche Gebäudekomplex die Zufahrt zu einem neugeschaffenen Geschäftszentrum erschwere, was die Stadtgemeinde Innsbruck als Grundeigentümerin dazu bewogen habe, das in bezug auf die überbauten Liegenschaften bestehende Bestandsverhältnis zu kündigen. Damit sei aber, abgesehen von der Unverträglichkeit des zu entfernenden Bauwerkes mit den öffentlichen Interessen „a posteriori“ eine Konsentierungsvoraussetzung nach § 15 a der Innsbrucker Bauordnung, nämlich die Vereinbarkeit des Projektes mit der Privatrechtssphäre, nicht mehr gegeben, weil eben die Stadtgemeinde Innsbruck diesem nicht länger zustimme. Abschließend wurde auf die erwähnte Vorschreibung Punkt 1) des Bescheides vom 14. Dezember 1954 verwiesen.Mit Bescheid vom 13. Oktober 1981 wies die Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab. Die Baubehörde zweiter Instanz pflichtete der Beschwerdeführerin bei, daß die Tiroler Bauordnung eine dem Paragraph 15, a der (früheren) Innsbrucker Bauordnung analoge Bestimmung nicht kenne. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, TBO (Übergangsvorschriften) blieben Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Jänner 1975) bereits rechtskräftig seien, unberührt. Lediglich für das Erlöschen solcher Verwaltungsakte sei die Tiroler Bauordnung maßgebend. Daraus sei abzuleiten, daß im Anlaßfalle allein aus dem materiellen Inhalt des ursprünglichen Genehmigungsbescheides ein Widerruf zulässig sei. In diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1981, B 57 aus 1977,, verwiesen. Sachlich erscheine, so wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausgeführt, die behördliche Vorgangsweise im Gegenstand insofern begründet, als der fragliche Gebäudekomplex die Zufahrt zu einem neugeschaffenen Geschäftszentrum erschwere, was die Stadtgemeinde Innsbruck als Grundeigentümerin dazu bewogen habe, das in bezug auf die überbauten Liegenschaften bestehende Bestandsverhältnis zu kündigen. Damit sei aber, abgesehen von der Unverträglichkeit des zu entfernenden Bauwerkes mit den öffentlichen Interessen „a posteriori“ eine Konsentierungsvoraussetzung nach Paragraph 15, a der Innsbrucker Bauordnung, nämlich die Vereinbarkeit des Projektes mit der Privatrechtssphäre, nicht mehr gegeben, weil eben die Stadtgemeinde Innsbruck diesem nicht länger zustimme. Abschließend wurde auf die erwähnte Vorschreibung Punkt 1) des Bescheides vom 14. Dezember 1954 verwiesen.
Die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 11. Juni 1982, B 645/1981, ab. Die Beschwerde wurde gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In ihrem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 17. August 1982 führt die Beschwerdeführerin aus, sie erachte sich in ihrem aus der Baubewilligung vom 14. Dezember 1954 erflossenen Recht auf Errichtung und Erhaltung einer Tankstelle mit Servicestation, insbesondere in Verbindung mit der Tatsache, daß die nunmehr in Kraft getretene Tiroler Bauordnung einen Widerruf der Baubewilligung nicht kenne, verletzt. Sie beantragte abschließend, den angefochtenen Bescheid - erforderlichenfalls nach Rechtswidrigkeitserklärung des angefochtenen Verwaltungsaktes - aufzuheben.Die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 11. Juni 1982, B 645 aus 1981,, ab. Die Beschwerde wurde gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In ihrem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 17. August 1982 führt die Beschwerdeführerin aus, sie erachte sich in ihrem aus der Baubewilligung vom 14. Dezember 1954 erflossenen Recht auf Errichtung und Erhaltung einer Tankstelle mit Servicestation, insbesondere in Verbindung mit der Tatsache, daß die nunmehr in Kraft getretene Tiroler Bauordnung einen Widerruf der Baubewilligung nicht kenne, verletzt. Sie beantragte abschließend, den angefochtenen Bescheid - erforderlichenfalls nach Rechtswidrigkeitserklärung des angefochtenen Verwaltungsaktes - aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In den Mittelpunkt ihrer Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin die Frage, ob eine gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung nach den Bestimmungen der geltenden Tiroler Bauordnung überhaupt widerrufen werden darf. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Auffassung der Innsbrucker Baubehörden, der materielle Inhalt des Bescheides, nämlich der Widerruf, habe die Gesetzesänderung unberührt überdauert und könne daher allein für die Begründung des Widerrufes herangezogen werden, als rechtsirrig. Die Beschwerdeführerin vermeinte der Widerruf der Baubewilligung könne nicht zu Recht ausgesprochen werden, weil die geltende Rechtslage einen solchen Widerruf nicht kenne.
Nach § 56 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43 /1978, (Wiederverlautbarung), bleiben Bewilligungen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig sind, unberührt. Für das Erlöschen solcher Bewilligungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.Nach Paragraph 56, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,, (Wiederverlautbarung), bleiben Bewilligungen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig sind, unberührt. Für das Erlöschen solcher Bewilligungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
Diese Rechtslage stellt klar, daß die 1954 erteilte Baubewilligung weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung ist. Eine Bestimmung, welche ausdrücklich einen Widerruf einer gegen jederzeitigen Widerruf erteilten Baubewilligung ermöglicht, kennt die geltende Tiroler Bauordnung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dennoch nicht der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung anzuschließen, daß der letzterwähnte Umstand allein schon dazu führen müßte, daß der Widerruf einer auf jederzeitigen Widerruf erteilten Baubewilligung nicht mehr möglich sein sollte, In dem von der belangten Behörde erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. und 20. Juni 1981, B 57/1977, hat dieser Gerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, die Zulässigkeit eines Widerrufes sei allein aus dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid abzuleiten, als denkmöglich qualifiziert. In langjähriger Rechtsprechung haben Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Rechtskraft einer mit dem Vorbehalt des Widerrufes ergangenen Baubewilligung nicht nur den Inhalt, sondern auch den weiteren Verlauf des durch sie begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1956, Slg. Nr. 3078, des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1957, Zl. 2218/ 56, vom 17. April 1959, Zl. 2372/58, vom 16. Dezember 1963, Zl. 1245/63 u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof erachtet den Grundgedanken dieser Rechtsprechung auch für die Lösung des Beschwerdefalles nach den Bestimmungen der geltenden Tiroler Bauordnung für zutreffend, wäre es doch widersinnig, eine Umwandlung der gegen jederzeitigen Widerruf erteilten Baubewilligung in eine definitive Baubewilligung anzunehmen, ohne daß der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeordnet hat.Diese Rechtslage stellt klar, daß die 1954 erteilte Baubewilligung weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung ist. Eine Bestimmung, welche ausdrücklich einen Widerruf einer gegen jederzeitigen Widerruf erteilten Baubewilligung ermöglicht, kennt die geltende Tiroler Bauordnung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dennoch nicht der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung anzuschließen, daß der letzterwähnte Umstand allein schon dazu führen müßte, daß der Widerruf einer auf jederzeitigen Widerruf erteilten Baubewilligung nicht mehr möglich sein sollte, In dem von der belangten Behörde erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. und 20. Juni 1981, B 57 aus 1977,, hat dieser Gerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, die Zulässigkeit eines Widerrufes sei allein aus dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid abzuleiten, als denkmöglich qualifiziert. In langjähriger Rechtsprechung haben Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Rechtskraft einer mit dem Vorbehalt des Widerrufes ergangenen Baubewilligung nicht nur den Inhalt, sondern auch den weiteren Verlauf des durch sie begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt vergleiche , etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1956, Slg. Nr. 3078, des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1957, Zl. 2218/ 56, vom 17. April 1959, Zl. 2372/58, vom 16. Dezember 1963, Zl. 1245/63 u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof erachtet den Grundgedanken dieser Rechtsprechung auch für die Lösung des Beschwerdefalles nach den Bestimmungen der geltenden Tiroler Bauordnung für zutreffend, wäre es doch widersinnig, eine Umwandlung der gegen jederzeitigen Widerruf erteilten Baubewilligung in eine definitive Baubewilligung anzunehmen, ohne daß der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeordnet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings auch die Auffassung der Gemeindebehörden erster und zweiter Instanz nicht zu teilen, daß der bloße Widerruf der seinerzeit erteilten Zustimmung des Grundeigentümers den Widerruf der Baubewilligung rechtfertigen würde. Dem Widerruf einer Zustimmung des Grundeigentümers kommt im öffentlichen Bereich auch dort, wo diese Zustimmung als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gefordert wird, nur jene Bedeutung zu, die dem Gesetz zu entnehmen ist. Nach Rechtskraft der Baubewilligung kommt aber dem Widerruf der Zustimmung des Grundeigentümers nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung - wie auch regelmäßig nach den Bestimmungen anderer Bauordnungen - für die Wirksamkeit der Baubewilligung keine Bedeutung mehr zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1963, Zl. 1314/63, ausgesprochen hat, kann bei einem Bescheid, mit welchem von einem rechtskräftig gewordenen Widerruf Gebrauch gemacht wird, nur die Frage aufgeworfen werden, ob die Behörde ohne zureichenden Grund von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht hat. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem zur Bauordnung für Wien ergangenen Erkenntnis vom 14. April 1978, Zl. 2861, 2862/77, Slg. N.F. Nr. 9528/A, ausdrücklich aufrecht erhalten. Demnach ist davon auszugehen, daß der Widerruf einer Baubewilligung dann rechtswidrig erfolgte, wenn die Behörde die Verfügung des Widerrufes ohne - im Bereiche des öffentlichen Interesses gelegenen - zureichenden Grund (und somit willkürlich) getroffen hat. Die Baubehörde erster Instanz hat zwar, als Grund des Widerrufes lediglich die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers angeführt; im angefochtenen Bescheid wurde aber darüber hinaus auch ausgeführt, es erscheine die behördliche Vorgangsweise insofern sachlich begründet, als der fragliche Gebäudekomplex die Zufahrt zu einem neugeschaffenen Geschäftszentrum erschwere. Sollte diese Aussage zutreffen, könnte keine Rede davon sein, daß der Widerruf ohne unzureichenden Grund und somit willkürlich vorgenommen worden ist. Allerdings hat die belangte Behörde diese Frage nicht näher geprüft und mit der Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene nicht erörtert, sodaß die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, es sei (in Wahrheit) nie geprüft worden, ob denn der Widerruf überhaupt notwendig sei. Das Verwaltungsverfahren blieb daher in dieser Beziehung in einem wesentlichen Punkt mangelhaft, was zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 zu führen hatte.Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings auch die Auffassung der Gemeindebehörden erster und zweiter Instanz nicht zu teilen, daß der bloße Widerruf der seinerzeit erteilten Zustimmung des Grundeigentümers den Widerruf der Baubewilligung rechtfertigen würde. Dem Widerruf einer Zustimmung des Grundeigentümers kommt im öffentlichen Bereich auch dort, wo diese Zustimmung als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gefordert wird, nur jene Bedeutung zu, die dem Gesetz zu entnehmen ist. Nach Rechtskraft der Baubewilligung kommt aber dem Widerruf der Zustimmung des Grundeigentümers nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung - wie auch regelmäßig nach den Bestimmungen anderer Bauordnungen - für die Wirksamkeit der Baubewilligung keine Bedeutung mehr zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1963, Zl. 1314/63, ausgesprochen hat, kann bei einem Bescheid, mit welchem von einem rechtskräftig gewordenen Widerruf Gebrauch gemacht wird, nur die Frage aufgeworfen werden, ob die Behörde ohne zureichenden Grund von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht hat. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem zur Bauordnung für Wien ergangenen Erkenntnis vom 14. April 1978, Zl. 2861, 2862/77, Slg. N.F. Nr. 9528/A, ausdrücklich aufrecht erhalten. Demnach ist davon auszugehen, daß der Widerruf einer Baubewilligung dann rechtswidrig erfolgte, wenn die Behörde die Verfügung des Widerrufes ohne - im Bereiche des öffentlichen Interesses gelegenen - zureichenden Grund (und somit willkürlich) getroffen hat. Die Baubehörde erster Instanz hat zwar, als Grund des Widerrufes lediglich die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers angeführt; im angefochtenen Bescheid wurde aber darüber hinaus auch ausgeführt, es erscheine die behördliche Vorgangsweise insofern sachlich begründet, als der fragliche Gebäudekomplex die Zufahrt zu einem neugeschaffenen Geschäftszentrum erschwere. Sollte diese Aussage zutreffen, könnte keine Rede davon sein, daß der Widerruf ohne unzureichenden Grund und somit willkürlich vorgenommen worden ist. Allerdings hat die belangte Behörde diese Frage nicht näher geprüft und mit der Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene nicht erörtert, sodaß die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, es sei (in Wahrheit) nie geprüft worden, ob denn der Widerruf überhaupt notwendig sei. Das Verwaltungsverfahren blieb daher in dieser Beziehung in einem wesentlichen Punkt mangelhaft, was zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 zu führen hatte.
Wien, am 28. Oktober 1982
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982060095.X00Im RIS seit
30.07.2004Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024