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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
In der Vorstellung gegen die Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz über eine Baubewilligung kann der Nachbar keine neuen Einwendungen erheben und es ist der Aufsichtsbehörde verwehrt, insoweit von Amts wegen in die Untersuchung allfälliger Rechtsverletzungen einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981060059.X01Im RIS seit
22.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009