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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §7;Rechtssatz
Die Behörde hat bei Anwendung obiger Bestimmungen nicht zu prüfen, ob allenfalls im Hinblick auf andere gesetzliche Vorschriften (als nach der StVO) oder Vereinbarungen privatrechtlicher Natur demjenigen, auf dessen Seite die Verkehrsbehinderung eingetreten war, gar nicht das Recht zustand, von einer Grundstücks- oder Garageneinfahrt mit seinem Fahrzeug Gebrauch zu machen. Steht fest, dass eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war, so sind deren nähere Umstände (Hinderung am Ein- oder Ausfahren bzgl eines Grundstückes oder einer Garage) ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020155.X01Im RIS seit
29.04.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013