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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §308 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzestext des Notarversicherungsgesetzes 1972 enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen für den Fall, daß jemand nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1972 vom öffentlichen Dienst in das Notariat übertritt. Der § 64 des Notarversicherungsgesetzes 1972 kommt diesbezüglich nicht zur Anwendung, weil der bisher öffentlich-rechtliche Bedienstete aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis und nicht aus einer der in diesem Paragraphen angeführten Pensionsversicherungen ausscheidet. Der § 308 Abs 1 ASVG und damit die Abs 3 und 6 dieses Paragraphen sowie der § 311 Abs 2 ASVG sind für diesen Fall aber ebenso nicht anzuwenden, weil es sich bei einem nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis um kein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis nach § 308 Abs 2 ASVG handelt.Der Gesetzestext des Notarversicherungsgesetzes 1972 enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen für den Fall, daß jemand nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1972 vom öffentlichen Dienst in das Notariat übertritt. Der Paragraph 64, des Notarversicherungsgesetzes 1972 kommt diesbezüglich nicht zur Anwendung, weil der bisher öffentlich-rechtliche Bedienstete aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis und nicht aus einer der in diesem Paragraphen angeführten Pensionsversicherungen ausscheidet. Der Paragraph 308, Absatz eins, ASVG und damit die Absatz 3 und 6 dieses Paragraphen sowie der Paragraph 311, Absatz 2, ASVG sind für diesen Fall aber ebenso nicht anzuwenden, weil es sich bei einem nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis um kein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis nach Paragraph 308, Absatz 2, ASVG handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1979002557.X01Im RIS seit
08.01.2004Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026