TE Vwgh Erkenntnis 1982/10/29 2557/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.1982
beobachten
merken

Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §308 Abs1
ASVG §308 Abs3
ASVG §308 Abs6
ASVG §311 Abs2
NVG 1972 §64
  1. ASVG § 308 heute
  2. ASVG § 308 gültig ab 01.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  3. ASVG § 308 gültig von 01.01.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 308 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 308 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 308 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 308 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 308 heute
  2. ASVG § 308 gültig ab 01.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  3. ASVG § 308 gültig von 01.01.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 308 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 308 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 308 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 308 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 308 heute
  2. ASVG § 308 gültig ab 01.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  3. ASVG § 308 gültig von 01.01.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 308 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. ASVG § 308 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 308 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 308 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 308 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 311 heute
  2. ASVG § 311 gültig ab 01.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  3. ASVG § 311 gültig von 01.01.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 311 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 311 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. ASVG § 311 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  7. ASVG § 311 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. ASVG § 311 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  9. ASVG § 311 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  10. ASVG § 311 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. ASVG § 311 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des A (Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 VwGG 1965 versehen mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ... betreffend Erstattungsbetrag gemäß 308 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien II, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des A (Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG 1965 versehen mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ... betreffend Erstattungsbetrag gemäß 308 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien römisch zwei, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung des Antrages vom 7. November 1978 auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge für die Zeit der zweiten Beschäftigung (vom 1. September 1974 bis 30. November 1977) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren für Stempelgebühr wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat mit ihrem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 15. Dezember 1978 entschieden, daß zufolge Vorliegens der Zuständigkeit nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 (BGBl. 66, NVG) ab 1. Februar 1978 die Bestimmungen des § 64 NVG in Verbindung mit den §§ 308 ff ASVG Anwendung zu finden hätten; sohin sei ein in Anwendung des § 308 Abs. 3 und Abs. 6 ASVG ermittelter Erstattungsbetrag in der Höhe von S 58.212,-- an den Beschwerdeführer zur Auszahlung zu bringen. Sein Antrag vom 7. November 1978 auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge für die Zeit der zweiten Beschäftigung (vom 1. September 1974 bis 30. November 1977) im Zusammenhang mit § 308 Abs. 3 ASVG wurde abgelehnt, weil die Rückerstattung gemäß § 308 Abs. 3 lit. c ASVG nicht vorgesehen sei, soweit es sich um Beiträge handle, die lediglich gemäß § 70 ASVG als entrichtet gelten. Nach der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides sei im vorliegenden Fall für die Zeit vom 1. Februar 1974 bis 31. Jänner 1978, das sind 48 Monate, der Überweisungsbetrag gemäß § 64 NVG in der Höhe von S 56.448,-- an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats geleistet worden. Da ein Überweisungsbetrag für die Zeit vom 22. August 1966 bis 31. Jänner 1974 nicht in Betracht komme, erhalte der Beschwerdeführer für 90 Monate den Erstattungsbetrag gemäß § 308 Abs. 3 ASVG. Laut seinen Angaben sei der Beschwerdeführer als Vertragslehrer vom 1. September 1974 bis 30. November 1977 in einem pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden und habe somit auf Grund einer zweiten Beschäftigung Beitragszeiten erworben. Für diese Zeiten könne eine Erstattung nicht erfolgen, weil sich die in Rede stehende Zeit mit den gemäß den Bestimmungen nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 zu überweisenden Zeiten zeitlich decke und gemäß § 308 Abs. 3 ASVG eine Rückerstattung für Zeiten einer Doppelbeschäftigung im Sinne des § 70 ASVG nicht vorgesehen sei.Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat mit ihrem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 15. Dezember 1978 entschieden, daß zufolge Vorliegens der Zuständigkeit nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 Bundesgesetzblatt 66, , NVG) ab 1. Februar 1978 die Bestimmungen des Paragraph 64, NVG in Verbindung mit den Paragraphen 308, ff ASVG Anwendung zu finden hätten; sohin sei ein in Anwendung des Paragraph 308, Absatz 3 und Absatz 6, ASVG ermittelter Erstattungsbetrag in der Höhe von S 58.212,-- an den Beschwerdeführer zur Auszahlung zu bringen. Sein Antrag vom 7. November 1978 auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge für die Zeit der zweiten Beschäftigung (vom 1. September 1974 bis 30. November 1977) im Zusammenhang mit Paragraph 308, Absatz 3, ASVG wurde abgelehnt, weil die Rückerstattung gemäß Paragraph 308, Absatz 3, Litera c, ASVG nicht vorgesehen sei, soweit es sich um Beiträge handle, die lediglich gemäß Paragraph 70, ASVG als entrichtet gelten. Nach der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides sei im vorliegenden Fall für die Zeit vom 1. Februar 1974 bis 31. Jänner 1978, das sind 48 Monate, der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 64, NVG in der Höhe von S 56.448,-- an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats geleistet worden. Da ein Überweisungsbetrag für die Zeit vom 22. August 1966 bis 31. Jänner 1974 nicht in Betracht komme, erhalte der Beschwerdeführer für 90 Monate den Erstattungsbetrag gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG. Laut seinen Angaben sei der Beschwerdeführer als Vertragslehrer vom 1. September 1974 bis 30. November 1977 in einem pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden und habe somit auf Grund einer zweiten Beschäftigung Beitragszeiten erworben. Für diese Zeiten könne eine Erstattung nicht erfolgen, weil sich die in Rede stehende Zeit mit den gemäß den Bestimmungen nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 zu überweisenden Zeiten zeitlich decke und gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG eine Rückerstattung für Zeiten einer Doppelbeschäftigung im Sinne des Paragraph 70, ASVG nicht vorgesehen sei.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Nach dessen Begründung sei mit der Entscheidung des Zentralbesoldungsamtes vom 15. Juni 1978 der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten für den mit 8. Jänner 1978 (Bezug bis 31. Jänner 1978) ohne Anspruch auf Ruhegenuß aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beschwerdeführer der Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 1 ASVG in der Höhe von S 145.644,36 bekanntgegeben und in der Folge angewiesen worden. Seitens der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten seien mit Entscheidungen vom 7. August 1978 die Zeiten vom 22. August 1966 bis 31. Dezember 1967 und vom 1. Jänner 1968 bis 31. Jänner 1978 als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten zur Anrechnung vorgemerkt worden. Auf Grund der Note der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 7. September 1978, wonach der Beschwerdeführer als Notariatskandidat nach dem Notarversicherungsgesetz versicherungspflichtig geworden sei, sei mit Entscheidung der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 28. September 1978 gemäß § 308 ASVG in Verbindung mit § 64 Z. 4 lit. a NVG der Überweisungsbetrag für 48 Beitragsmonate in der Höhe von S 56.448,-- für den zum Stichtag 1. Februar 1978 in der Pensionsversicherung des österreichischen Notariats versicherungspflichtigen Beschwerdeführer festgestellt worden. Gleichzeitig sei ihm mit dem Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 28. September 1978 gemäß § 308 Abs. 3 ASVG in Verbindung mit § 64 NVG ein Betrag von S 58.212,-- (für 90 Beitragsmonate) erstattet worden. Zum Einspruchsbegehren auf Erstattung der Zeiten der Beschäftigung als Vertragslehrer in der Zeit vom 1. September 1974 bis 30. November 1977 werde bemerkt, daß gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, welche Bestimmung auf Grund des § 64 NVG bei Eintritt der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden ist, ein Erstattungsbetrag nur für jene Beitragsmonate der Pflichtversicherung in Betracht komme, die nicht in der Pensionsversorgung angerechnet worden seien. Da die Zeiten vom 1. Februar 1974 bis 31. Jänner 1978 gemäß § 64 Z. 3 NVG an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates überwiesen und in der Pensionsversicherung des Notariats für die Begründung eines Anspruches auf eine Leistung vorgemerkt worden seien, die streitgegenständlichen Zeiten vom 1. September 1974 bis 30. November 1977 somit als Versicherungsmonate angerechnet worden seien, vermöge eine Erstattung der Beiträge auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 308 Abs. 3 ASVG nicht zu erfolgen. Die Berechnung des Überweisungsbetrages bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis sei gemäß der Bestimmung des § 311 Abs. 5 ASVG erfolgt, bei der Ermittlung des Überweisungsbetrages an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats seien § 64 Z. 4 lit. a NVG und bei der Feststellung des Erstattungsbetrages an den Beschwerdeführer § 308 Abs. 3 und 6 ASVG zur Anwendung gelangt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die gehandhabte Praxis bei Überweisungen nach dem Pensionsgesetz, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Verrechnungsstelle einzuschalten, sei ungesetzlich, werde entgegengehalten, daß nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 64 NVG bei Ausscheiden eines Versicherten aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG und bei Vorliegen der Versicherungspflicht nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 die Bestimmungen des ASVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden seien. Durch diese Verweisung des § 64 NVG auf die Überweisungsbestimmungen des § 308 ASVG und in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung für den Fall des unmittelbaren Übertrittes aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein die Versicherungspflicht nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 begründendes Beschäftigungsverhältnis sei die Zuständigkeit der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zur Durchführung des Überweisungsverfahrens eindeutig gegeben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer, für den anläßlich seines Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis seitens des Bundesrechenamtes in Anwendung der Bestimmungen des § 311 Abs. 1 ASVG ein Überweisungsbetrag an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt geleistet und in der Folge die Zeiten vom 1. Jänner 1968 bis 31. Jänner 1978 als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten zur Anrechnung vorgemerkt worden seien, dem Versichertenstand der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten angehört.Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Nach dessen Begründung sei mit der Entscheidung des Zentralbesoldungsamtes vom 15. Juni 1978 der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten für den mit 8. Jänner 1978 (Bezug bis 31. Jänner 1978) ohne Anspruch auf Ruhegenuß aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beschwerdeführer der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz eins, ASVG in der Höhe von S 145.644,36 bekanntgegeben und in der Folge angewiesen worden. Seitens der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten seien mit Entscheidungen vom 7. August 1978 die Zeiten vom 22. August 1966 bis 31. Dezember 1967 und vom 1. Jänner 1968 bis 31. Jänner 1978 als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten zur Anrechnung vorgemerkt worden. Auf Grund der Note der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 7. September 1978, wonach der Beschwerdeführer als Notariatskandidat nach dem Notarversicherungsgesetz versicherungspflichtig geworden sei, sei mit Entscheidung der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 28. September 1978 gemäß Paragraph 308, ASVG in Verbindung mit Paragraph 64, Ziffer 4, Litera a, NVG der Überweisungsbetrag für 48 Beitragsmonate in der Höhe von S 56.448,-- für den zum Stichtag 1. Februar 1978 in der Pensionsversicherung des österreichischen Notariats versicherungspflichtigen Beschwerdeführer festgestellt worden. Gleichzeitig sei ihm mit dem Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 28. September 1978 gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 64, NVG ein Betrag von S 58.212,-- (für 90 Beitragsmonate) erstattet worden. Zum Einspruchsbegehren auf Erstattung der Zeiten der Beschäftigung als Vertragslehrer in der Zeit vom 1. September 1974 bis 30. November 1977 werde bemerkt, daß gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, welche Bestimmung auf Grund des Paragraph 64, NVG bei Eintritt der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden ist, ein Erstattungsbetrag nur für jene Beitragsmonate der Pflichtversicherung in Betracht komme, die nicht in der Pensionsversorgung angerechnet worden seien. Da die Zeiten vom 1. Februar 1974 bis 31. Jänner 1978 gemäß Paragraph 64, Ziffer 3, NVG an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates überwiesen und in der Pensionsversicherung des Notariats für die Begründung eines Anspruches auf eine Leistung vorgemerkt worden seien, die streitgegenständlichen Zeiten vom 1. September 1974 bis 30. November 1977 somit als Versicherungsmonate angerechnet worden seien, vermöge eine Erstattung der Beiträge auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 308, Absatz 3, ASVG nicht zu erfolgen. Die Berechnung des Überweisungsbetrages bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis sei gemäß der Bestimmung des Paragraph 311, Absatz 5, ASVG erfolgt, bei der Ermittlung des Überweisungsbetrages an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats seien Paragraph 64, Ziffer 4, Litera a, NVG und bei der Feststellung des Erstattungsbetrages an den Beschwerdeführer Paragraph 308, Absatz 3 und 6 ASVG zur Anwendung gelangt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die gehandhabte Praxis bei Überweisungen nach dem Pensionsgesetz, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Verrechnungsstelle einzuschalten, sei ungesetzlich, werde entgegengehalten, daß nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Paragraph 64, NVG bei Ausscheiden eines Versicherten aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG und bei Vorliegen der Versicherungspflicht nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 die Bestimmungen des ASVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden seien. Durch diese Verweisung des Paragraph 64, NVG auf die Überweisungsbestimmungen des Paragraph 308, ASVG und in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung für den Fall des unmittelbaren Übertrittes aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein die Versicherungspflicht nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 begründendes Beschäftigungsverhältnis sei die Zuständigkeit der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zur Durchführung des Überweisungsverfahrens eindeutig gegeben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer, für den anläßlich seines Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis seitens des Bundesrechenamtes in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 311, Absatz eins, ASVG ein Überweisungsbetrag an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt geleistet und in der Folge die Zeiten vom 1. Jänner 1968 bis 31. Jänner 1978 als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten zur Anrechnung vorgemerkt worden seien, dem Versichertenstand der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten angehört.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Nach dem Beschwerdevorbringen sei der Beschwerdeführer vom 22. August 1966 bis 8. Jänner 1978 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden und somit dem Pensionsgesetz 1965 unterlegen. Am 1. Dezember 1977 habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Notariatskandidaten aufgenommen und sei seit diesem Zeitpunkt nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtig. In der Folge sei wegen des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vom Bundesrechenamt an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein Betrag von S 145.644,36 überwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei während seiner Tätigkeit als Richtergleichzeitig Vertragslehrer vom 1. September 1974 bis zum 30. November 1977 und somit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pensionsversichert gewesen. Der § 64 NVG regle lediglich das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSPVG und dem B-PVG. Der Fall des Ausscheidens aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis („nach dem Pensionsgesetz“) sei gesetzlich nicht erfaßt. Der § 64 NVG könne somit auf das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nicht angewendet werden. Somit könne auch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, insbesondere dessen § 308, nicht als Rechtsgrundlage für die Einbehaltung des vom Bundesrechenamt an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten überwiesenen Betrages herangezogen werden. Auch in der taxativen Aufzählung des § 308 Abs. 1 ASVG sei das Pensionsgesetz 1965 nicht angeführt. Schon deshalb sei es der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verwehrt, unter Hinweis auf § 308 Abs. 6 ASVG lediglich 55 % der Höchstbeitragsgrundlage zu erstatten. Hingegen sei gemäß § 64 NVG das ASVG für die Überweisung der Zeiten der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Vertragslehrer vom 1. September 1974 bis zum 30. November 1977 anzuwenden. Es lägen hiefür sämtliche gesetzliche Voraussetzungen vor. Da nämlich die Überweisung bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Richter rechtsirrig erfolgt sei, seien die Beitragszeiten der Vertragslehrertätigkeit zu überweisen.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Nach dem Beschwerdevorbringen sei der Beschwerdeführer vom 22. August 1966 bis 8. Jänner 1978 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden und somit dem Pensionsgesetz 1965 unterlegen. Am 1. Dezember 1977 habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Notariatskandidaten aufgenommen und sei seit diesem Zeitpunkt nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtig. In der Folge sei wegen des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vom Bundesrechenamt an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein Betrag von S 145.644,36 überwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei während seiner Tätigkeit als Richtergleichzeitig Vertragslehrer vom 1. September 1974 bis zum 30. November 1977 und somit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pensionsversichert gewesen. Der Paragraph 64, NVG regle lediglich das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSPVG und dem B-PVG. Der Fall des Ausscheidens aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis („nach dem Pensionsgesetz“) sei gesetzlich nicht erfaßt. Der Paragraph 64, NVG könne somit auf das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nicht angewendet werden. Somit könne auch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, insbesondere dessen Paragraph 308,, nicht als Rechtsgrundlage für die Einbehaltung des vom Bundesrechenamt an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten überwiesenen Betrages herangezogen werden. Auch in der taxativen Aufzählung des Paragraph 308, Absatz eins, ASVG sei das Pensionsgesetz 1965 nicht angeführt. Schon deshalb sei es der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verwehrt, unter Hinweis auf Paragraph 308, Absatz 6, ASVG lediglich 55 % der Höchstbeitragsgrundlage zu erstatten. Hingegen sei gemäß Paragraph 64, NVG das ASVG für die Überweisung der Zeiten der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Vertragslehrer vom 1. September 1974 bis zum 30. November 1977 anzuwenden. Es lägen hiefür sämtliche gesetzliche Voraussetzungen vor. Da nämlich die Überweisung bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Richter rechtsirrig erfolgt sei, seien die Beitragszeiten der Vertragslehrertätigkeit zu überweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 308 Abs. 1 erster Satz ASVG hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger, wenn ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen wird und der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften unter anderem a) Beitragsmonate bzw. Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe-(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt anrechnet, auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v.H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und je 1 v.H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten.Gemäß Paragraph 308, Absatz eins, erster Satz ASVG hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger, wenn ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen wird und der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften unter anderem a) Beitragsmonate bzw. Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe-(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt anrechnet, auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v.H. der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und je 1 v.H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten.

Nach § 308 Abs. 2 ASVG ist als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z. 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z. 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z. 1 lit. a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.Nach Paragraph 308, Absatz 2, ASVG ist als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6 ausgenommen und auch nicht nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.

Die Notariatskandidaten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes 1972 sind hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Pensionsversicherung für das Notariat begründet, entsprechend dem § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen.Die Notariatskandidaten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes 1972 sind hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Pensionsversicherung für das Notariat begründet, entsprechend dem Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen.

Gemäß § 308 Abs. 3 erster Satz ASVG hat der zuständige Versicherungsträger dem Versicherten, wenn nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, bestimmte Beiträge zu erstatten.Gemäß Paragraph 308, Absatz 3, erster Satz ASVG hat der zuständige Versicherungsträger dem Versicherten, wenn nach Absatz eins, ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, bestimmte Beiträge zu erstatten.

Nach § 308 Abs. 6 ASVG sind Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 die im Abs. 6 angeführten Hundertsätze der am Stichtag (Abs. 7) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage).Nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG sind Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, die im Absatz 6, angeführten Hundertsätze der am Stichtag (Absatz 7,) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage).

Entsprechend dem § 311 Abs. 1 ASVG hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden für den Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, wenn ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder er aus einem solchen Dienstverhältnis ausscheidet, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe-(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe-(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe (Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.Entsprechend dem Paragraph 311, Absatz eins, ASVG hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden für den Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, wenn ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder er aus einem solchen Dienstverhältnis ausscheidet, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe-(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe-(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe (Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

Gemäß § 311 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten, wenn der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übertritt und die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 ASVG gegeben sind.Gemäß Paragraph 311, Absatz 2, ASVG hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten, wenn der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übertritt und die Voraussetzungen des Paragraph 308, Absatz eins, ASVG gegeben sind.

Nach § 64 des Notarversicherungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 66/1972, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter aus einer dieser Pensionsversicherungen ausscheidet und er nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtig wird.Nach Paragraph 64, des Notarversicherungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter aus einer dieser Pensionsversicherungen ausscheidet und er nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtig wird.

Dieser § 64 NVG kommt in der vorliegenden Angelegenheit bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Richter nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis und nicht aus einer der im § 64 NVG (taxativ) angeführten Pensionsversicherungen ausgeschieden ist.Dieser Paragraph 64, NVG kommt in der vorliegenden Angelegenheit bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Richter nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis und nicht aus einer der im Paragraph 64, NVG (taxativ) angeführten Pensionsversicherungen ausgeschieden ist.

Nach den Erläuterungen Zur Regierungsvorlage zu den §§ 63, 64, 94 und 95 NVG, 114 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP., erübrigt es sich in Anbetracht der Vorschriften des § 311 ASVG, einen Überweisungsbetrag für die künftigen Fälle in Aussicht zu nehmen, in denen jemand vom öffentlichen Dienst in das Notariat übertritt (Seite 36).Nach den Erläuterungen Zur Regierungsvorlage zu den Paragraphen 63, 64, 94 und 95 NVG, 114 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch dreizehn. GP., erübrigt es sich in Anbetracht der Vorschriften des Paragraph 311, ASVG, einen Überweisungsbetrag für die künftigen Fälle in Aussicht zu nehmen, in denen jemand vom öffentlichen Dienst in das Notariat übertritt (Seite 36).

Die Absicht des Gesetzgebers des Notarversicherungsgesetzes 1972 war es somit, daß für den Fall, daß ein öffentlich-rechtlich Bediensteter (im vorliegenden Fall ein Richter) Notariatskandidat wird, die Bestimmungen des § 311 ASVG anzuwenden sind. Dies entspricht auch den allgemeinen Erläuterungen zur zitierten Regierungsvorlage des Notarversicherungsgesetzes 1972, wonach die neugeschaffene Regelung auf den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis beruht (Seite 25, siehe auch Meisel „Notarversicherungsgesetz 1972 in Kraft getreten“ in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ 1972, S. 49 ff, und Wagner-Michalek „Notarversicherungsgesetz 1972“, S. 105, Anmerkung 6 zu § 64).Die Absicht des Gesetzgebers des Notarversicherungsgesetzes 1972 war es somit, daß für den Fall, daß ein öffentlich-rechtlich Bediensteter (im vorliegenden Fall ein Richter) Notariatskandidat wird, die Bestimmungen des Paragraph 311, ASVG anzuwenden sind. Dies entspricht auch den allgemeinen Erläuterungen zur zitierten Regierungsvorlage des Notarversicherungsgesetzes 1972, wonach die neugeschaffene Regelung auf den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis beruht (Seite 25, siehe auch Meisel „Notarversicherungsgesetz 1972 in Kraft getreten“ in der „Österreichischen Notariats-Zeitung“ 1972, S. 49 ff, und Wagner-Michalek „Notarversicherungsgesetz 1972“, S. 105, Anmerkung 6 zu Paragraph 64,).

Mit der 29. Novelle zum ASVG vom 16. Dezember 1972, BGBl. Nr. 31/1973, wurde unter anderem der § 499 ASVG aufgehoben. Nach den Erläuterungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage, 404 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP., Seite 63, ergab sich im Zusammenhang mit dem mit 1. Jänner 1972 wirksam gewordenen Notarversicherungsgesetz 1972 die Notwendigkeit, im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz jene Bestimmungen, die auch Maßnahmen für den Bereich der Notarversicherung enthalten, entsprechend zu ändern. Die bisherigen Sonderbestimmungen für die Notarversicherung unter anderem im § 499 ASVG hätten eliminiert werden können, weil entsprechende Regelungen nunmehr im Notarversicherungsgesetz 1972 vorgesehen seien (siehe auch Gehrmann-Rudolph-Teschner, ASVG, 38. Erg. Lief., S. 1925, Anmerkung 1 zu §§ 494 - 499 b ASVG).Mit der 29. Novelle zum ASVG vom 16. Dezember 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, wurde unter anderem der Paragraph 499, ASVG aufgehoben. Nach den Erläuterungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage, 404 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch dreizehn. GP., Seite 63, ergab sich im Zusammenhang mit dem mit 1. Jänner 1972 wirksam gewordenen Notarversicherungsgesetz 1972 die Notwendigkeit, im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz jene Bestimmungen, die auch Maßnahmen für den Bereich der Notarversicherung enthalten, entsprechend zu ändern. Die bisherigen Sonderbestimmungen für die Notarversicherung unter anderem im Paragraph 499, ASVG hätten eliminiert werden können, weil entsprechende Regelungen nunmehr im Notarversicherungsgesetz 1972 vorgesehen seien (siehe auch Gehrmann-Rudolph-Teschner, ASVG, 38. Erg. Lief., S. 1925, Anmerkung 1 zu Paragraphen 494, - 499 b ASVG).

Bis zu seiner Aufhebung wurde im § 499 ASVG verfügt, daß in Fällen des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis bei nachherigem unmittelbaren Übertritt in die Pensionsversicherung nach dem damals geltenden Notarversicherungsgesetz die Regelung der §§ 311 bis 313 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden waren, daß der Überweisungsbetrag an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu leisten war.Bis zu seiner Aufhebung wurde im Paragraph 499, ASVG verfügt, daß in Fällen des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis bei nachherigem unmittelbaren Übertritt in die Pensionsversicherung nach dem damals geltenden Notarversicherungsgesetz die Regelung der Paragraphen 311 bis 313 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden waren, daß der Überweisungsbetrag an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu leisten war.

In den bereits zitierten Erläuterungen für die Aufhebung des § 499 ASVG kommt ebenfalls die Absicht des Gesetzgebers des ASVG zum Ausdruck, daß in Fällen des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis bei nachherigem unmittelbaren Übertritt in die Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 die dort dafür vorgesehenen Regelungen anzuwenden sind. Die ehemals im § 499 ASVG enthaltene Regelung für den Fall des Übertrittes aus einem im § 308 Abs. 1 ASVG erwähnten Dienstverhältnis in ein nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wurde für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Notarversicherungsgesetzes 1972 im gleichen Sinn im § 95 dieses Gesetzes übernommen.In den bereits zitierten Erläuterungen für die Aufhebung des Paragraph 499, ASVG kommt ebenfalls die Absicht des Gesetzgebers des ASVG zum Ausdruck, daß in Fällen des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis bei nachherigem unmittelbaren Übertritt in die Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 die dort dafür vorgesehenen Regelungen anzuwenden sind. Die ehemals im Paragraph 499, ASVG enthaltene Regelung für den Fall des Übertrittes aus einem im Paragraph 308, Absatz eins, ASVG erwähnten Dienstverhältnis in ein nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wurde für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Notarversicherungsgesetzes 1972 im gleichen Sinn im Paragraph 95, dieses Gesetzes übernommen.

Der Gesetzestext des Notarversicherungsgesetzes 1972 enthält jedoch keine ausdrücklichen Bestimmungen für den Fall, daß jemand nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1972 vom öffentlichen Dienst in das Notariat übertritt. Der § 308 Abs. 1 ASVG und damit die. Abs. 3 und 6 dieses Paragraphen sowie der § 311 Abs. 2 ASVG sind für diesen Fall aber ebenso nicht anzuwenden, weil es sich beim Beschäftigungsverhältnis eines Notariatskandidaten um kein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis nach § 308 Abs. 2 ASVG handelt.Der Gesetzestext des Notarversicherungsgesetzes 1972 enthält jedoch keine ausdrücklichen Bestimmungen für den Fall, daß jemand nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1972 vom öffentlichen Dienst in das Notariat übertritt. Der Paragraph 308, Absatz eins, ASVG und damit die. Absatz 3 und 6 dieses Paragraphen sowie der Paragraph 311, Absatz 2, ASVG sind für diesen Fall aber ebenso nicht anzuwenden, weil es sich beim Beschäftigungsverhältnis eines Notariatskandidaten um kein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis nach Paragraph 308, Absatz 2, ASVG handelt.

Dem Gesetzgeber ist somit nicht gelungen, was er nach den Gesetzesmaterialien zum Notarversicherungsgesetz 1972 und zur 29. Novelle zum ASVG - wie oben aufgezeigt - wollte. Für die Richterzeit des Beschwerdeführers wäre daher von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten kein Überweisungsbetrag an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats zu leisten gewesen. Dies deshalb, weil der Gesetzgeber entgegen seiner ausdrücklichen Absicht hiefür keine gesetzliche Regelung geschaffen hat. Die Folge davon ist jedoch, daß der Beschwerdeführer für seine Richterzeit überhaupt keinen Anspruch auf einen Erstattungsbetrag nach den im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen hat. Wenn dem Beschwerdeführer aber dennoch unter diesem Titel S 58.212,-- zuerkannt wurden, dann kann er daraus in seinen Rechten nicht verletzt sein, weshalb die Beschwerde gegen den die Richterzeit betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides unbegründet und somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen ist.Dem Gesetzgeber ist somit nicht gelungen, was er nach den Gesetzesmaterialien zum Notarversicherungsgesetz 1972 und zur 29. Novelle zum ASVG - wie oben aufgezeigt - wollte. Für die Richterzeit des Beschwerdeführers wäre daher von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten kein Überweisungsbetrag an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats zu leisten gewesen. Dies deshalb, weil der Gesetzgeber entgegen seiner ausdrücklichen Absicht hiefür keine gesetzliche Regelung geschaffen hat. Die Folge davon ist jedoch, daß der Beschwerdeführer für seine Richterzeit überhaupt keinen Anspruch auf einen Erstattungsbetrag nach den im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen hat. Wenn dem Beschwerdeführer aber dennoch unter diesem Titel S 58.212,-- zuerkannt wurden, dann kann er daraus in seinen Rechten nicht verletzt sein, weshalb die Beschwerde gegen den die Richterzeit betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides unbegründet und somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen ist.

Bezüglich der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Vertragslehrer waren der § 308 ASVG sowie der § 64 NVG anzuwenden. Die belangte Behörde bestätigte die Abweisung des bezughabenden Antrages ausschließlich wegen ihrer oben aufgezeigten Meinung, daß auch hinsichtlich der Richtertätigkeit des Beschwerdeführers der § 308 Abs. 3 und 6 ASVG anzuwenden sei. Gestützt auf diesen Rechtsirrtum kam die belangte Behörde daher im zweiten Teil des angefochtenen Bescheides zu einem gesetzwidrigen Ergebnis, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 diesbezüglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden mußte.Bezüglich der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Vertragslehrer waren der Paragraph 308, ASVG sowie der Paragraph 64, NVG anzuwenden. Die belangte Behörde bestätigte die Abweisung des bezughabenden Antrages ausschließlich wegen ihrer oben aufgezeigten Meinung, daß auch hinsichtlich der Richtertätigkeit des Beschwerdeführers der Paragraph 308, Absatz 3 und 6 ASVG anzuwenden sei. Gestützt auf diesen Rechtsirrtum kam die belangte Behörde daher im zweiten Teil des angefochtenen Bescheides zu einem gesetzwidrigen Ergebnis, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 diesbezüglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden mußte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, insbesondere dessen § 50, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981, die gemäß ihrem Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwenden ist. Der Antrag auf Ersatz der Stempelgebühren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 Abs. 1 ASVG abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965, insbesondere dessen Paragraph 50,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,, die gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, im Beschwerdefall anzuwenden ist. Der Antrag auf Ersatz der Stempelgebühren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß Paragraph 110, Absatz eins, ASVG abzuweisen.

Wien, 29. Oktober 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1979002557.X00

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten