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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz, vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, Goethestraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. September 1982, Zl. SV-357/11-1982, betreffend Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:
Mit acht Bescheiden vom 5. Juni 1981 stellte die Beschwerdeführerin fest, daß acht bestimmte natürliche Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Fleischbeschauer oder Trichinenschauer bei der Marktgemeinde A Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in bestimmten Zeiträumen gewesen seien und als solche der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG 1977 unterlägen. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom 30. Dezember 1981 den von der Marktgemeinde A eingebrachten Einsprüchen gegen diese acht Bescheide Folge und sprach aus, daß die erwähnten acht Personen weder nach dem ASVG noch nach dem AlVG 1977 pflichtversichert gewesen seien. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes wurde von vier der erwähnten Personen sowie von der Beschwerdeführerin Berufung erhoben, jedoch gab der Bundesminister für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 5. August 1982, Zl. 122.134/1-6/82, diesen Berufungen keine Folge, sodaß die Verneinung der Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden worden war.Mit acht Bescheiden vom 5. Juni 1981 stellte die Beschwerdeführerin fest, daß acht bestimmte natürliche Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Fleischbeschauer oder Trichinenschauer bei der Marktgemeinde A Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in bestimmten Zeiträumen gewesen seien und als solche der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG 1977 unterlägen. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom 30. Dezember 1981 den von der Marktgemeinde A eingebrachten Einsprüchen gegen diese acht Bescheide Folge und sprach aus, daß die erwähnten acht Personen weder nach dem ASVG noch nach dem AlVG 1977 pflichtversichert gewesen seien. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes wurde von vier der erwähnten Personen sowie von der Beschwerdeführerin Berufung erhoben, jedoch gab der Bundesminister für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 5. August 1982, Zl. 122.134/1-6/82, diesen Berufungen keine Folge, sodaß die Verneinung der Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden worden war.
Die Beschwerdeführerin hatte mit Bescheid vom 5. Juni 1981 festgestellt, daß die Marktgemeinde A gemäß § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, für die acht genannten Personen Sozialversicherungsbeiträge von S 862.895,10 zu entrichten. Dagegen erhob die erwähnte Marktgemeinde Einspruch, über den der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 2. September 1982 wie folgt entschied: Dem Einspruch wurde Folge gegeben und gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ausgesprochen, daß die Marktgemeinde A nicht verpflichtet sei, für die acht namentlich genannten Personen als Vieh- und Fleischbeschauer bzw. Trichinenschauer Sozialversicherungsbeiträge von S 862.895,10 zu entrichten. Der Landeshauptmann begründete diesen Bescheid damit, daß infolge Berufungsentscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. August 1980 die Versicherungspflicht der acht genannten Personen rechtskräftig verneint worden sei, weshalb die Marktgemeinde A auch keine Sozialversicherungsbeiträge für diese Personen schulde.Die Beschwerdeführerin hatte mit Bescheid vom 5. Juni 1981 festgestellt, daß die Marktgemeinde A gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, für die acht genannten Personen Sozialversicherungsbeiträge von S 862.895,10 zu entrichten. Dagegen erhob die erwähnte Marktgemeinde Einspruch, über den der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 2. September 1982 wie folgt entschied: Dem Einspruch wurde Folge gegeben und gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ausgesprochen, daß die Marktgemeinde A nicht verpflichtet sei, für die acht namentlich genannten Personen als Vieh- und Fleischbeschauer bzw. Trichinenschauer Sozialversicherungsbeiträge von S 862.895,10 zu entrichten. Der Landeshauptmann begründete diesen Bescheid damit, daß infolge Berufungsentscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. August 1980 die Versicherungspflicht der acht genannten Personen rechtskräftig verneint worden sei, weshalb die Marktgemeinde A auch keine Sozialversicherungsbeiträge für diese Personen schulde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Als alleiniger Beschwerdegrund wird vorgebracht, daß die für die Beitragsvorschreibung präjudizielle Frage der Versicherungspflicht unrichtig gelöst worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Ein Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann wegen der im § 42 Abs. 2 VwGG 1965 genannten Rechtswidrigkeiten aufzuheben, wenn er mit der Tatsachen- und/oder Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung in Widerspruch stand. (Vgl. Erkenntnisse vom 5. Dezember 1947, Slg. N. F. Nr. 234/A; vom 13. Dezember 1948, Slg. N. F. Nr. 627/A; vom 15. Dezember 1948, Slg. N. F. Nr. 632/A; vom 4. November 1949, Slg. N. F. Nr. 1068/A; vom 31. Jänner 1963, Slg. N. F. Nr. 5952/A; vom 5. März 1980, Zlen. 2800, 2809/79). Auch durch eine allenfalls nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eintretende, auf die Zeit vor Bescheiderlassung rückwirkende Änderung der Rechtslage wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig (vgl. Erkenntnisse vom 29. Mai 1964, Slg. N. F. Nr. 6361/A; vom 23. Februar 1978, Zlen. 2068, 2394/77).Ein Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann wegen der im Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965 genannten Rechtswidrigkeiten aufzuheben, wenn er mit der Tatsachen- und/oder Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung in Widerspruch stand. (Vgl. Erkenntnisse vom 5. Dezember 1947, Slg. N. F. Nr. 234/A; vom 13. Dezember 1948, Slg. N. F. Nr. 627/A; vom 15. Dezember 1948, Slg. N. F. Nr. 632/A; vom 4. November 1949, Slg. N. F. Nr. 1068/A; vom 31. Jänner 1963, Slg. N. F. Nr. 5952/A; vom 5. März 1980, Zlen. 2800, 2809/79). Auch durch eine allenfalls nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eintretende, auf die Zeit vor Bescheiderlassung rückwirkende Änderung der Rechtslage wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig vergleiche , Erkenntnisse vom 29. Mai 1964, Slg. N. F. Nr. 6361/A; vom 23. Februar 1978, Zlen. 2068, 2394/77).
Daß sich somit der Landeshauptmann von Oberösterreich im angefochtenen Bescheid auf die rechtskräftige Verneinung der Versicherungspflicht im oben erwähnten Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung berufen hat, war zur Zeit der Bescheiderlassung auch dann nicht rechtswidrig, wenn in Zukunft - z.B. infolge eines möglichen Erfolges der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministers, erhoben zu Zl. 82/08/0177 - die Frage der Versicherungspflicht anders gelöst werden sollte. Ein solcher zukünftiger Umstand könnte im Hinblick auf die Frage der Beitragsvorschreibung einen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 lit. e AVG 1950 darstellen.Daß sich somit der Landeshauptmann von Oberösterreich im angefochtenen Bescheid auf die rechtskräftige Verneinung der Versicherungspflicht im oben erwähnten Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung berufen hat, war zur Zeit der Bescheiderlassung auch dann nicht rechtswidrig, wenn in Zukunft - z.B. infolge eines möglichen Erfolges der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministers, erhoben zu Zl. 82/08/0177 - die Frage der Versicherungspflicht anders gelöst werden sollte. Ein solcher zukünftiger Umstand könnte im Hinblick auf die Frage der Beitragsvorschreibung einen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera e, AVG 1950 darstellen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. November 1982
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982080178.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015