TE Vwgh Erkenntnis 1982/11/5 82/08/0178

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Veröffentlicht am 05.11.1982
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §3;
B-VG Art49 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz, vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, Goethestraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. September 1982, Zl. SV-357/11-1982, betreffend Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit acht Bescheiden vom 5. Juni 1981 stellte die Beschwerdeführerin fest, daß acht bestimmte natürliche Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Fleischbeschauer oder Trichinenschauer bei der Marktgemeinde A Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in bestimmten Zeiträumen gewesen seien und als solche der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG 1977 unterlägen. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom 30. Dezember 1981 den von der Marktgemeinde A eingebrachten Einsprüchen gegen diese acht Bescheide Folge und sprach aus, daß die erwähnten acht Personen weder nach dem ASVG noch nach dem AlVG 1977 pflichtversichert gewesen seien. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes wurde von vier der erwähnten Personen sowie von der Beschwerdeführerin Berufung erhoben, jedoch gab der Bundesminister für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 5. August 1982, Zl. 122.134/1-6/82, diesen Berufungen keine Folge, sodaß die Verneinung der Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden worden war.Mit acht Bescheiden vom 5. Juni 1981 stellte die Beschwerdeführerin fest, daß acht bestimmte natürliche Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Fleischbeschauer oder Trichinenschauer bei der Marktgemeinde A Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in bestimmten Zeiträumen gewesen seien und als solche der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG 1977 unterlägen. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom 30. Dezember 1981 den von der Marktgemeinde A eingebrachten Einsprüchen gegen diese acht Bescheide Folge und sprach aus, daß die erwähnten acht Personen weder nach dem ASVG noch nach dem AlVG 1977 pflichtversichert gewesen seien. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes wurde von vier der erwähnten Personen sowie von der Beschwerdeführerin Berufung erhoben, jedoch gab der Bundesminister für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 5. August 1982, Zl. 122.134/1-6/82, diesen Berufungen keine Folge, sodaß die Verneinung der Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden worden war.

Die Beschwerdeführerin hatte mit Bescheid vom 5. Juni 1981 festgestellt, daß die Marktgemeinde A gemäß § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, für die acht genannten Personen Sozialversicherungsbeiträge von S 862.895,10 zu entrichten. Dagegen erhob die erwähnte Marktgemeinde Einspruch, über den der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 2. September 1982 wie folgt entschied: Dem Einspruch wurde Folge gegeben und gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ausgesprochen, daß die Marktgemeinde A nicht verpflichtet sei, für die acht namentlich genannten Personen als Vieh- und Fleischbeschauer bzw. Trichinenschauer Sozialversicherungsbeiträge von S 862.895,10 zu entrichten. Der Landeshauptmann begründete diesen Bescheid damit, daß infolge Berufungsentscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. August 1980 die Versicherungspflicht der acht genannten Personen rechtskräftig verneint worden sei, weshalb die Marktgemeinde A auch keine Sozialversicherungsbeiträge für diese Personen schulde.Die Beschwerdeführerin hatte mit Bescheid vom 5. Juni 1981 festgestellt, daß die Marktgemeinde A gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, für die acht genannten Personen Sozialversicherungsbeiträge von S 862.895,10 zu entrichten. Dagegen erhob die erwähnte Marktgemeinde Einspruch, über den der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 2. September 1982 wie folgt entschied: Dem Einspruch wurde Folge gegeben und gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ausgesprochen, daß die Marktgemeinde A nicht verpflichtet sei, für die acht namentlich genannten Personen als Vieh- und Fleischbeschauer bzw. Trichinenschauer Sozialversicherungsbeiträge von S 862.895,10 zu entrichten. Der Landeshauptmann begründete diesen Bescheid damit, daß infolge Berufungsentscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. August 1980 die Versicherungspflicht der acht genannten Personen rechtskräftig verneint worden sei, weshalb die Marktgemeinde A auch keine Sozialversicherungsbeiträge für diese Personen schulde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Als alleiniger Beschwerdegrund wird vorgebracht, daß die für die Beitragsvorschreibung präjudizielle Frage der Versicherungspflicht unrichtig gelöst worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Ein Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann wegen der im § 42 Abs. 2 VwGG 1965 genannten Rechtswidrigkeiten aufzuheben, wenn er mit der Tatsachen- und/oder Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung in Widerspruch stand. (Vgl. Erkenntnisse vom 5. Dezember 1947, Slg. N. F. Nr. 234/A; vom 13. Dezember 1948, Slg. N. F. Nr. 627/A; vom 15. Dezember 1948, Slg. N. F. Nr. 632/A; vom 4. November 1949, Slg. N. F. Nr. 1068/A; vom 31. Jänner 1963, Slg. N. F. Nr. 5952/A; vom 5. März 1980, Zlen. 2800, 2809/79). Auch durch eine allenfalls nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eintretende, auf die Zeit vor Bescheiderlassung rückwirkende Änderung der Rechtslage wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig (vgl. Erkenntnisse vom 29. Mai 1964, Slg. N. F. Nr. 6361/A; vom 23. Februar 1978, Zlen. 2068, 2394/77).Ein Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann wegen der im Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965 genannten Rechtswidrigkeiten aufzuheben, wenn er mit der Tatsachen- und/oder Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung in Widerspruch stand. (Vgl. Erkenntnisse vom 5. Dezember 1947, Slg. N. F. Nr. 234/A; vom 13. Dezember 1948, Slg. N. F. Nr. 627/A; vom 15. Dezember 1948, Slg. N. F. Nr. 632/A; vom 4. November 1949, Slg. N. F. Nr. 1068/A; vom 31. Jänner 1963, Slg. N. F. Nr. 5952/A; vom 5. März 1980, Zlen. 2800, 2809/79). Auch durch eine allenfalls nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eintretende, auf die Zeit vor Bescheiderlassung rückwirkende Änderung der Rechtslage wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig vergleiche , Erkenntnisse vom 29. Mai 1964, Slg. N. F. Nr. 6361/A; vom 23. Februar 1978, Zlen. 2068, 2394/77).

Daß sich somit der Landeshauptmann von Oberösterreich im angefochtenen Bescheid auf die rechtskräftige Verneinung der Versicherungspflicht im oben erwähnten Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung berufen hat, war zur Zeit der Bescheiderlassung auch dann nicht rechtswidrig, wenn in Zukunft - z.B. infolge eines möglichen Erfolges der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministers, erhoben zu Zl. 82/08/0177 - die Frage der Versicherungspflicht anders gelöst werden sollte. Ein solcher zukünftiger Umstand könnte im Hinblick auf die Frage der Beitragsvorschreibung einen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 lit. e AVG 1950 darstellen.Daß sich somit der Landeshauptmann von Oberösterreich im angefochtenen Bescheid auf die rechtskräftige Verneinung der Versicherungspflicht im oben erwähnten Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung berufen hat, war zur Zeit der Bescheiderlassung auch dann nicht rechtswidrig, wenn in Zukunft - z.B. infolge eines möglichen Erfolges der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministers, erhoben zu Zl. 82/08/0177 - die Frage der Versicherungspflicht anders gelöst werden sollte. Ein solcher zukünftiger Umstand könnte im Hinblick auf die Frage der Beitragsvorschreibung einen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera e, AVG 1950 darstellen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 5. November 1982

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982080178.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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