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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §53;Rechtssatz
Obwohl die Einkünfte auf Grund eines Ausgedingsvertrages nicht zum Arbeitseinkommen (§ 53 AbgEO) oder den dem Arbeitseinkommen gleichgestellten Bezügen (§ 54 AbgEO) gehören, sind sie - ihre Pfändbarkeit iSd § 56 Abs 2 AbgEO voraus gesetzt - für die Berechnung des nach § 57 AbgEO nicht der Pfändung unterliegenden Arbeitseinkommens mit Arbeitseinkommen (hier Witwen - und Alterspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften) gemäß § 58 Z 2 erster Satz AbgEO zusammenzurechnen.Obwohl die Einkünfte auf Grund eines Ausgedingsvertrages nicht zum Arbeitseinkommen (Paragraph 53, AbgEO) oder den dem Arbeitseinkommen gleichgestellten Bezügen (Paragraph 54, AbgEO) gehören, sind sie - ihre Pfändbarkeit iSd Paragraph 56, Absatz 2, AbgEO voraus gesetzt - für die Berechnung des nach Paragraph 57, AbgEO nicht der Pfändung unterliegenden Arbeitseinkommens mit Arbeitseinkommen (hier Witwen - und Alterspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften) gemäß Paragraph 58, Ziffer 2, erster Satz AbgEO zusammenzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982140043.X01Im RIS seit
09.11.1982