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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Der Spruch, mit dem eine wasserrechtliche Enteignung verfügt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine zwangsweise Vollstreckung möglich ist; es muss daher insbesondere die Lage der enteigneten Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Bescheidspruch eindeutig ersichtlich sein (evtl durch Bezugnahme auf planliche oder sonstige, ihre Lage ersichtlich machende Erläuterungen).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070039.X03Im RIS seit
05.08.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014