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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z9;Rechtssatz
Durch letztwillige Verfügung des verstorbenen Ehegatten erworbene Unterhaltsansprüche oder Ansprüche aus einem Fruchtgenußrecht können nicht als Ansprüche auf gesetzlichen Unterhalt gemäß § 796 ABGB (idF vor der Nov, BGBl 280/1978) angesehen werden. § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG begünstigt nur bestimmte Zuwendungen UNTER LEBENDEN.Durch letztwillige Verfügung des verstorbenen Ehegatten erworbene Unterhaltsansprüche oder Ansprüche aus einem Fruchtgenußrecht können nicht als Ansprüche auf gesetzlichen Unterhalt gemäß Paragraph 796, ABGB in der Fassung vor der Nov, Bundesgesetzblatt 280 aus 1978,) angesehen werden. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, ErbStG begünstigt nur bestimmte Zuwendungen UNTER LEBENDEN.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003823.X01Im RIS seit
11.11.1982